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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

Das höchste Schutzniveau besteht wiederum bei Bauverträgen über die Errichtung<br />

eines Ein- oder Zweifamilienhauses. Gem. Art. L. 231-2 k) CCH hat der Unternehmer<br />

vor Beginn der Bauarbeiten eine Fertigstellungsgarantie ab<strong>zu</strong>schließen. 159<br />

Ohne eine solche Garantie ist der Bauvertrag nichtig. Die Garantie ist in der Form<br />

einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines <strong>zu</strong>gelassenen Kreditinstituts oder in<br />

Form einer Versicherung bei<strong>zu</strong>bringen. Inhalt der Garantie ist die Durchführung der<br />

geschuldeten Bauarbeiten, die vom Bauunternehmer nicht realisiert werden. 160 Die<br />

Verpflichtung <strong>des</strong> Kreditinstitutes bzw. der Versicherung geht also weit über eine<br />

bloße Zahlungspflicht hinaus. Im Grunde tritt das Kreditinstitut bzw. die Versicherung<br />

im Rahmen <strong>des</strong> Bauvertrages an die Stelle <strong>des</strong> Bauunternehmers. Daher<br />

umfasst die Garantie auch die Haftung für eine verspätete Fertigstellung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong><br />

161 sowie die Haftung für offene Mängel, soweit diesbezüglich bei der Ab­<br />

nahme <strong>des</strong> Werkes ein Vorbehalt erklärt wird. Im Gegen<strong>zu</strong>g ist das Kreditinstitut<br />

bzw. die Versicherung da<strong>zu</strong> berechtigt, mit Baufortschritt vom Auftraggeber die<br />

fälligen Abschlagszahlungen ein<strong>zu</strong>fordern.<br />

Die Garantie entfaltet ihre Wirkung vom Beginn der Bauarbeiten an bis <strong>zu</strong>r Abnahme<br />

<strong>des</strong> Bauwerkes. Danach kann der Auftraggeber Ansprüche aus dieser Garantie<br />

nicht mehr geltend machen, selbst wenn der Bauunternehmer nach Abnahme<br />

insolvent wird und <strong>des</strong>wegen Gewährleistungsansprüche <strong>des</strong> Auftraggebers nicht<br />

mehr erfüllen kann. In diesem Fall greift aber häufig die gesetzlich vorgeschriebene<br />

Gewährleistungsgarantie (s. da<strong>zu</strong> oben S. 56)<br />

Unternehmer, die entgegen den gesetzlichen Vorgaben keine Garantie beibringen,<br />

machen sich strafbar. 162 Noch deutlich größere Wirkung als diese repressive<br />

Regelung hat aber die Rechtsprechung, der <strong>zu</strong>folge sich die Bank, die die Errichtung<br />

<strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> finanziert, schadensersatzpflichtig macht, wenn sie das Darlehen<br />

auszahlt, ohne überprüft <strong>zu</strong> haben, ob der Bauunternehmer einen erforderlichen<br />

Garantievertrag abgeschlossen hat. 163<br />

159<br />

„Garantie extrinsèque de livraison“.<br />

160 Die Bank bzw. die Versicherung beauftragt daher im Garantiefall ein anderes Bauunternehmen<br />

mit der Fortführung <strong>des</strong> Bauprojektes.<br />

161 Vgl. Art. L. 231-6 c) CCH; vgl. da<strong>zu</strong> Cour de cassation 3e civ. vom 11. Mai 2000, Recueil Dalloz-<br />

Sirey 2000, somm., 162.<br />

162 Vgl. das Kapitel über Strafvorschriften im CCH in den Art. L. 241-1 ff.<br />

163 S. bspw. Cour de cassation com. vom 29. Okt. 2003, RDI 2004, S.185; Cour de cassation 3e civ.<br />

vom 12. Feb. 2003, Bull. civ. III, n°31.<br />

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