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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

digerweise der Werklohnschuldner sein muss. Dies kann für den Grundeigentümer<br />

erhebliche Nachteile mit sich bringen, so z.B. wenn der Generalunternehmer, der<br />

seinerseits Subunternehmer eingeschaltet hat, insolvent wird.<br />

Diese Regelung ist zwingender Natur, so dass ein Unternehmer im Voraus auf<br />

seinen Sicherungsanspruch nicht verzichten kann. Allerdings verwirkt er den Anspruch<br />

gem. Art. 839 Abs. 2 ZGB, wenn das Pfandrecht nicht innerhalb von<br />

3 Monaten nach Vollendung der pfandberechtigten Arbeiten im Grundbuch eingetragen<br />

wird.<br />

(4) VERJÄHRUNG DER WERKLOHNFORDERUNG<br />

(a) Deutschland<br />

Die Verjährungsfrist der Werklohnforderung beträgt gem. § 195 BGB 3 Jahre. Die<br />

Verjährung beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss <strong>des</strong> Jahres, in dem der<br />

Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen<br />

ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste. Entstehungszeitpunkt<br />

<strong>des</strong> Anspruchs im Sinne dieser Norm ist der Fälligkeitszeitpunkt. 89 Gemäß § 641<br />

Abs. 1 BGB wird der Werklohnanspruch mit der Abnahme <strong>des</strong> Werkes durch den<br />

Besteller fällig. Die Erstellung der Schlussrechnung ist nach herrschender Meinung<br />

keine Fälligkeitsvorausset<strong>zu</strong>ng. 90<br />

Anders verhält es sich, wenn Teil B der VOB Vertragsbestandteil geworden ist. In<br />

diesem Fall setzt die Fälligkeit <strong>des</strong> Werklohnanspruchs neben der Abnahme <strong>des</strong><br />

Werkes stets die Aufstellung einer prüfbaren Schlussrechnung voraus. 91 Der<br />

Besteller ist grundsätzlich sogar erst dann <strong>zu</strong>r Zahlung verpflichtet, wenn er die<br />

Schlussrechnung geprüft hat. 92 Ist das Werk durch den Besteller abgenommen, so<br />

wird der Werklohnanspruch aber unabhängig von der Frage, ob der Besteller die<br />

89<br />

VON KIEDROWSKI/LANSNICKER/MARFURT/von Kiedrowski, Baden-Baden 2007, Das Mandat in Bausachen,<br />

Teil 1 Rn. 595; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB-Kommentar, 11. Aufl. Köln 2004, § 199<br />

Rn. 3.<br />

90<br />

Der BGH hat entschieden, dass die Fälligkeit im Sinne <strong>des</strong> Verjährungsrechts keine Rechnung<br />

voraussetzt, BGHZ 79, 176. Ausführlich da<strong>zu</strong> WERNER/PASTOR/Werner, Der Bauprozess, 12. Aufl.<br />

Köln 2008, Rn. 1368 ff. Allgemein <strong>zu</strong>m Erfordernis einer Rechnung unten S. 51.<br />

91<br />

Vgl. § 16 Nr. 3 VOB/B; s. da<strong>zu</strong> INGENSTAU/KORBION/Locher, VOB-Kommentar, 16. Aufl. Neuwied<br />

2007, § 16 Nr. 3, Rn. 8.<br />

92<br />

So weit will bei einem reinen BGB-Vertrag niemand gehen; kritisch aber Kapellmann/Langen,<br />

Einführung in die VOB/B, 16. Aufl. Köln 2007, Rn. 323.<br />

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