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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

Die Realität sieht jedoch häufig anders aus. Bei den im Neubaubereich dominierenden<br />

Bauträger-, Generalunternehmer- und Generalübernehmerverträgen werden<br />

ungenaue Leistungsbeschreibungen wie etwa Beschreibungen von 4 bis 6 Seiten<br />

für ein schlüsselfertiges Haus bemängelt. 61<br />

Diese Praxis verstößt aber gegen keine gesetzliche Regelung. Besondere Min<strong>des</strong>terfordernisse<br />

für den Inhalt von Bauverträgen sieht die deutsche Rechtsordnung<br />

nicht vor. Aus den allgemeinen Vertragslehren folgt zwar, dass die essentialia<br />

negotii Gegenstand der Vereinbarung geworden sein müssen. Die daraus<br />

resultierenden Anforderungen sind aber gering. Nur wenn die Leistungsbeschreibung<br />

so lückenhaft oder gar in sich widersprüchlich ist, dass die geschuldete<br />

Leistung durch Auslegung nicht ermittelt werden kann, fehlt es an den essentialia<br />

negotii. Eine solche Annahme ist aber auf außergewöhnliche Sonderfälle<br />

beschränkt. In der Praxis liegt das eigentliche Problem <strong>zu</strong>meist eher darin, dass die<br />

Leistungsbeschreibung zwar nicht völlig un<strong>zu</strong>reichend – da einer konkretisierenden<br />

Auslegung <strong>zu</strong>gänglich –, aber immerhin so unklar ist, dass für den Auftraggeber bei<br />

Vertragsabschluss keine Transparenz besteht und bei Vertragsdurchführung häufig<br />

ein kostspieliger Streit um die richtige Vertragsauslegung entsteht. 62<br />

Vor diesem Hintergrund hat sich der 1. Deutsche Baugerichtstag mit der Frage<br />

beschäftigt, ob eine Baubeschreibungspflicht beim Bauen „aus einer Hand“ in das<br />

BGB aufgenommen werden sollte. Mit knapper Mehrheit hat er dies abgelehnt,<br />

<strong>zu</strong>gleich jedoch empfohlen, Regelungen in anderen EU-Ländern auf mögliche<br />

Lösungen <strong>des</strong> beschriebenen Problems hin <strong>zu</strong> untersuchen. 63<br />

b. England<br />

In England stellt sich die Lage ganz ähnlich dar. Für Bauverträge gibt es weder<br />

spezifische vorvertragliche Informationspflichten noch spezifische Min<strong>des</strong>tanforderungen<br />

an den Vertragsinhalt. Die essentialia negotii müssen freilich vereinbart<br />

worden sein.<br />

61 Verbraucherzentrale Bun<strong>des</strong>verband, Stellungnahme <strong>zu</strong>m Reformbedarf im Bereich <strong>des</strong> Bauvertragsrechts<br />

unter dem Gesichtspunkt <strong>des</strong> Verbraucherschutzes vom 15. April 2005, S. 5 f.,<br />

abrufbar unter http://www.vzbv.de/mediapics/stellungnahme_bmj_reformbedarf_2005.pdf. Vgl<br />

auch Thode, ZNotP 2004, 131.<br />

62 MESSERSCHMIDT/VOIT/von Rintelen, Privates Baurecht, München 2008, § 631 BGB Rn. 60.<br />

63 Vgl. die <strong>zu</strong>sammenfassenden Thesen <strong>des</strong> Arbeitskreises V <strong>des</strong> 1. Deutschen Baugerichtstages,<br />

abrufbar unter http://www.heimann-partner.com/dbgt/images/akV-neu.pdf.<br />

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