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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

erfasster Verträge von Natur aus keinerlei Relevanz entfalten können, steht aber im<br />

Widerspruch <strong>zu</strong> dem Gebot, gerade für Verträge mit Verbrauchern transparente<br />

Regelungen auf<strong>zu</strong>stellen.<br />

Zahlreiche der soeben aufgezählten Klauseln sind nach deutschem AGB-Recht in<br />

Verbraucherverträgen freilich allenfalls dann wirksam ist, wenn Teil B der VOB ohne<br />

Modifikationen und Ergän<strong>zu</strong>ngen Vertragsbestandteil geworden ist. Da dies in der<br />

Praxis nur äußerst selten vorkommt, wirken sich die Unbilligkeiten also faktisch<br />

kaum aus. Dies ist aber kein Argument <strong>zu</strong>r Verwendung der VOB/B in Verbraucherverträgen,<br />

sondern zeigt im Gegenteil die mangelnde Eignung dieser VOB-Klauseln<br />

für den Verbraucherverkehr. Der Zweck eines Musterklauselwerks besteht ja gerade<br />

darin, die Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien <strong>zu</strong> regeln. Es verliert<br />

somit jeglichen Sinn, wenn seine Regelungen keine Wirkung entfalten.<br />

Eine Modifizierung der VOB/B in solch einer Weise, dass sie sowohl für Verträge<br />

zwischen der öffentlichen Hand und Bauunternehmen als auch für Unternehmer-<br />

Unternehmer-Verträge als auch für Verbraucherverträge eine interessengerechte<br />

Lösung anbietet, erscheint nicht möglich. So sind zahlreiche der eben erwähnten<br />

Klauseln im Unternehmerverkehr durchaus sinnvoll. Andere wiederum sind für<br />

Bauverträge der öffentlichen Hand, für die VOB ursprünglich konzipiert war, unerlässlich.<br />

Im Grunde bestätigt dies nur, was auf Anhieb einleuchtet: Es ist kaum<br />

vorstellbar, dass ein einziges Klauselwerk sowohl für Verträge zwischen der<br />

öffentlichen Hand und privaten Unternehmen als auch für Unternehmer-Unternehmerverträge<br />

als auch für Verbraucherverträge eine interessengerechte Rege­<br />

lung trifft. Diese Sichtweise wird durch die rechtsvergleichende <strong>Untersuchung</strong> bestätigt:<br />

In den Niederlanden, wo die Verwendung von Musterverträgen nicht nur<br />

üblich ist, sondern auch von allen Seiten begrüßt wird, existieren für verschiedene<br />

Bauvertragstypen auch unterschiedliche Klauselwerke.<br />

Es erscheint daher sinnvoll, für Verbraucherbauverträge einen eigenständigen<br />

Modellvertrag <strong>zu</strong> entwerfen, der den verschiedenen Interessen der Baubeteiligten<br />

gerecht wird. 297 In verfahrensmäßiger Hinsicht sollte an der Ausarbeitung solcher<br />

Musterverträge die betroffenen Verkerskreise, also Vertreter <strong>des</strong> Baugewerbes wie<br />

297 Zur Frage, ob ein solcher Mustervertrag bei unveränderter Übernahme einer AGB-Kontrolle<br />

entzogen sein könnte, ist die Entscheidung <strong>des</strong> BGH im Verfahren Az. VII ZR 55/07 ab<strong>zu</strong>warten.<br />

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