28.02.2013 Aufrufe

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

Gem. § 212 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner den Anspruch<br />

anerkennt (Verjährungsunterbrechung). Die Umstände, unter denen die Verjährung<br />

gehemmt wird, werden in den §§ 203 ff. BGB aufgeführt. Wichtige Beispiele sind die<br />

Erhebung der Klage sowie die Aufnahme von Verhandlungen zwischen Schuldner<br />

und Gläubiger.<br />

b. Schutz <strong>des</strong> Verbrauchers vor Zahlung ohne Gegenleistung<br />

(1) Setzt die Fälligkeit <strong>des</strong> Werklohnanspruchs bzw. der Abschlagszahlungs­<br />

ansprüche voraus, dass der Verbraucher die Akzeptanz <strong>des</strong> fertig gestellten<br />

Bauwerks bzw. Bauwerkteils in irgendeiner Weise <strong>zu</strong>m Ausdruck<br />

bringt (Abnahme oder ein funktionsäquivalenter Akt)?<br />

Gem. § 641 Abs. 1 BGB setzt die Fälligkeit <strong>des</strong> Werklohnanspruchs die Abnahme<br />

<strong>des</strong> Bauwerks durch den Besteller voraus. Unter Abnahme ist dabei die körperliche<br />

Hinnahme unter Billigung <strong>des</strong> Werkes als vertragsgemäße Leistung <strong>zu</strong> verstehen. 347<br />

Dieses Abnahmeerfordernis besteht aber nur nach Fertigstellung <strong>des</strong> Gesamt­<br />

werkes, wenn der Unternehmer die nach etwaigen Abschlagszahlungen verbleibende<br />

Restforderung geltend machen will. Gem. § 632a BGB ist eine Abnahme für<br />

die Geltendmachung von Abschlagszahlungen hingegen nicht erforderlich (s. da<strong>zu</strong><br />

ausführlich oben S. 164). Gleiches gilt nach § 16 Nr. 1 VOB/B. 348<br />

Falls dies der Fall ist:<br />

¾ Kann die erforderliche Akzeptanz nur in ausdrücklicher Form oder<br />

auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden?<br />

Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Erforderlich ist<br />

ein Verhalten, in dem die Billigung <strong>des</strong> Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäß<br />

<strong>zu</strong>m Ausdruck kommt. 349 Eine solche Billigung kann sich je nach den Umständen<br />

bspw. in der rügelosen Nut<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> Bauwerkes manifestieren.<br />

347<br />

BGHZ 48, 257, 262; vgl. allgemein ENGLERT/MOTZKE/WIRTH/Schalk, Kommentar <strong>zu</strong>m BGB Bauvertragsrecht,<br />

Neuwied 2007, § 640 Rn. 2.<br />

348<br />

Vgl. allgemein <strong>zu</strong>r Fälligkeit von Abschlagszahlungen BGH NJW 1979, 650, 651.<br />

349<br />

MESSERSCHMIDT/VOIT/Messerschmidt, Privates Baurecht, München 2008, Rn. 128 ff.<br />

169

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!