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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

<strong>des</strong> Baunebengewerbes einerseits und der Verbraucher andererseits, aber auch<br />

neutrale Sachverständige beteilgt werden.<br />

Ein solches Klauselwerk böte die Möglichkeit, die unter Punkt II formulierten<br />

Überlegungen nach näherer Prüfung und ggf. Fortentwicklung um<strong>zu</strong>setzen: (1)<br />

Aufstellung eines Abschlagszahlungsplans, der sich an objektiven Etappen <strong>des</strong><br />

Baufortschritts orientiert; (2) Verpflichtung <strong>des</strong> Bauunternehmers, Fertigstellungs­<br />

und Gewährleistungssicherheiten bei<strong>zu</strong>bringen; (3) Einräumung eines pauschalisierten<br />

Zurückbehaltungsrechts für Mängel oberhalb der Unwesentlichkeits­<br />

schwelle; (4) Schaffung eines Rechts für Verbraucher, <strong>zu</strong>r Beilegung von<br />

Streitigkeiten ein näher <strong>zu</strong> beschreiben<strong>des</strong> ADR-Verfahren <strong>zu</strong> wählen (5) Erstellung<br />

einer Anlage mit Musterbürgschafts- und Garantieverträgen.<br />

Darüber hinaus sollte der Mustervertrag so abgefasst sein, dass er die Parteien<br />

über entsprechende Felder <strong>zu</strong> einer ausführlichen Leistungsbeschreibung anhält,<br />

um die Anzahl der um diese Frage kreisenden Streitigkeiten <strong>zu</strong> reduzieren. 298 Die<br />

Niederlande haben mit einem derart gestalteten Modellvertrag äußerst positive<br />

Erfahrungen gemacht.<br />

Freilich sind auch die Regelungen der VOB/B <strong>zu</strong> übernehmen, die sich in der Praxis<br />

bewährt haben und im Verbraucherbereich interessengerecht erscheinen wie z.B.<br />

das einseitige Leistungsänderungsrecht, der Mangelbeseitigungsanspruch während<br />

der Bauphase sowie das Erfordernis einer Schlussrechnung als Fälligkeits­<br />

vorausset<strong>zu</strong>ng für die Schlusszahlung. In Orientierung an den positiven schweizerischen<br />

Erfahrungen ist allerdings <strong>zu</strong> überlegen, den während der Bauphase<br />

bestehenden Mangelbeseitigungsanspruch durch ein Selbstvornahmerecht <strong>des</strong><br />

Bestellers <strong>zu</strong> komplettieren.<br />

Das Ziel, einem solchen Mustervertrag – nach einer gebotenen Erprobungsphase –<br />

die gewünschte Verkehrsgeltung <strong>zu</strong> verschaffen, wird <strong>zu</strong>nächst durch eine angemessene<br />

Beteiligung der betroffenen Verkehrskreise befördert. Hin<strong>zu</strong> könnten<br />

geeignete Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit treten. Ferner ist <strong>zu</strong> erwägen, das<br />

derzeit unbeschränkte Privileg der VOB/B für Verbraucherverträge <strong>zu</strong> beseitigen.<br />

298 Auch der Deutsche Baugerichtstag hat sich gegen die gesetzliche Statuierung einer genauen<br />

Baubeschreibungspflicht ausgesprochen; vgl. die <strong>zu</strong>sammenfassenden Thesen <strong>des</strong> Arbeitskreises<br />

V unter http://www.heimann-partner.com/dbgt/images/akV-neu.pdf.<br />

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