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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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(e) Schweiz<br />

<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

Die Vertragspraxis achtet in aller Regel darauf, dass der Unternehmer selbst bei der<br />

Vereinbarung von Abschlagszahlungen grundsätzlich in Vorleistung <strong>zu</strong> treten hat.<br />

Auf diese Weise wird gewährleistet, dass der Auftraggeber im Zeitpunkt der Erbringung<br />

der Abschlagszahlung bereits eine entsprechende Gegenleistung erhalten<br />

hat.<br />

Freilich verhindert diese Vertragspraxis nicht, dass der Auftraggeber im Falle der<br />

Insolvenz <strong>des</strong> Bauunternehmers die etwaigen Mehrkosten der Fertigstellung <strong>zu</strong><br />

tragen hat. Daher hat die SIA-Norm 118 in das Abschlagszahlungssystem noch ein<br />

<strong>zu</strong>sätzliches Element eingebaut: Der Auftraggeber ist berechtigt, jeweils 5% der<br />

eigentlich geschuldeten Abschlagszahlungen als Fertigstellungssicherheit <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>behalten.<br />

(3) KURZRESÜMEE<br />

Im Falle der Insolvenz <strong>des</strong> Bauunternehmers stellen sich in der Praxis häufig zwei<br />

Probleme: Zum einen übersteigen die Kosten für die Beauftragung eines Ersat<strong>zu</strong>nternehmens<br />

mit der Fertigstellung <strong>des</strong> Bauwerks in aller Regel deutlich die nach<br />

Ab<strong>zu</strong>g der bereits erbrachten Abschlagszahlungen noch offene Restwerklohnforderung<br />

<strong>des</strong> ursprünglichen Bauunternehmers. Zum anderen hat der Auftraggeber<br />

für die Beseitigung von Mängeln an dem Teilwerk, das der inzwischen insolvente<br />

Unternehmer errichtet hat, selbst auf<strong>zu</strong>kommen. Dies kann für natürliche Personen,<br />

die ein Haus <strong>zu</strong> Eigennut<strong>zu</strong>ng errichten lassen wollten, in finanzieller Hinsicht fatale<br />

Folgen haben.<br />

Die schärfste Waffe <strong>zu</strong>r Bekämpfung dieser Probleme hat der französische Gesetzgeber<br />

gezogen: Bauunternehmer, die sich <strong>zu</strong>r Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses<br />

auf einem Grundstück <strong>des</strong> Auftraggebers verpflichtet haben, sind<br />

per Gesetz angehalten, <strong>zu</strong>gunsten <strong>des</strong> Auftraggebers eine Fertigstellungsgarantie<br />

ab<strong>zu</strong>schließen. Diese Garantie bietet dem Auftraggeber ein Rundum-sorglos-<br />

Paket. Der Garantiegeber schuldet dem Auftraggeber nämlich nicht nur die Geldsumme,<br />

die <strong>zu</strong>r Fertigstellung <strong>des</strong> Hauses erforderlich ist, sondern die Fertigstellung<br />

als solche. Auf diese Weise wird der Auftraggeber von jeglichem organisatorischen<br />

Aufwand entlastet. Neben dieser Fertigstellungsgarantie profitiert der Auftraggeber<br />

von der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsgarantie, so dass das In­<br />

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