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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Schweiz (Stöckli/Siegenthaler)<br />

Ja, nach Maßgabe der relativen Methode (theoretisch) bzw. nach Maßgabe der<br />

mutmaßlichen Reparaturkosten (tatsächliche Vermutung).<br />

¾ Recht <strong>zu</strong>r Vertragsauflösung<br />

Wandelung kann bei Bauwerken nur in extremen Fällen verlangt werden (vgl.<br />

Art. 368 Abs. 3 OR).<br />

¾ Kann der Verbraucher bereits dann Rechte geltend machen, wenn sich<br />

schon während der Bauphase, also noch vor Beendigung <strong>des</strong> Bauwerks, ein<br />

Mangel zeigt, oder muss er den vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin<br />

abwarten?<br />

Ja, nach Art. 366 Abs. 2 OR kann er schon während der Werkausführung unter<br />

Umständen Ersatzvornahme verlangen, wenn absehbar ist, dass das Werk<br />

vertragswidrig erstellt wird.<br />

(3) Welche Rechte stehen dem Verbraucher im Falle eines Mangels am<br />

Bauwerk über die unter Punkt (2) genannten hinaus <strong>zu</strong>, wenn den<br />

Unternehmer ein Verschulden trifft?<br />

Orientierungshilfe: Anspruch auf Schadensersatz? In welchem Umfang?<br />

Der Besteller hat kumulativ <strong>zu</strong>r Nachbesserung bzw. Minderung einen Anspruch auf<br />

Ersatz eines allfälligen Mangelfolgeschadens. Das Verschulden <strong>des</strong> Unternehmers<br />

wird präsumiert, wobei ihm aber der Exkulpationsbeweis <strong>zu</strong>steht (Art. 368 Abs. 1<br />

und 2 OR).<br />

(4) Verliert der Verbraucher seine Rechte, wenn er nach Fertigstellung <strong>des</strong><br />

Bauwerks im Zeitpunkt einer etwaigen Akzeptanz (s.o. Teil B II.1.b) wegen<br />

sichtbarer Mängel keinen Vorbehalt erklärt? Wenn ja: Gilt dies auch im<br />

Falle einer Akzeptanzfiktion?<br />

Nach OR: Der Besteller hat das Bauwerk nach Ablieferung <strong>zu</strong> prüfen und allfällige<br />

Mängel sofort <strong>zu</strong> rügen, ansonsten verwirkt er seine Mängelrechte (Art. 367 OR).<br />

Geheime Mängel, also Mängel, die erst nachher erkennbar werden, hat er<br />

wiederum sofort <strong>zu</strong> rügen, mit gleicher Verwirkungsdrohung (Art. 370 OR).<br />

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