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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

Anhang 1: Länderbericht Deutschland 299<br />

A. Grundfragen<br />

I. Systematik <strong>des</strong> Vertragsrechts<br />

1. Gibt es in der Rechtsordnung Ihres Lan<strong>des</strong> spezielle vom Gesetzgeber ge­<br />

schaffene oder von der Rechtsprechung entwickelte Regelungen für Bau­<br />

verträge?<br />

¾ Wenn ja: Welche? Wie ist darin der Bauvertrag definiert? Sind<br />

verschiedene Bauvertragstypen vorgesehen?<br />

¾ Wenn nein: Welchen Regelungen unterliegt der Bauvertrag?<br />

Hinweis: An dieser Stelle ist eine Auflistung der entsprechenden Regelungen aus­<br />

reichend. Inhaltliche Details bilden den Gegenstand von Teil B <strong>des</strong> Fragebogens.<br />

Im deutschen Recht unterliegt der Bauvertrag den allgemeinen Regelungen über<br />

den Werkvertrag. Diese finden sich in den §§ 631 ff. BGB. Dort wird nicht zwischen<br />

verschiedenen Bauvertragstypen unterschieden, es finden sich aber immerhin<br />

vereinzelt spezielle Regelungen für Bauverträge (§§ 634a Abs. 1 Nr. 2, 648, 648a<br />

BGB).<br />

Für Bauträgerverträge 300 sind neben dem Werkvertragsrecht insbesondere die Verordnung<br />

über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen (AbschlagsV) sowie die<br />

Verordnung über die Pflichten der Makler-, Darlehens- und Anlagenvermittler,<br />

Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV) <strong>zu</strong> beachten.<br />

299 Dieser Länderbericht versteht sich nicht als Kommentierung <strong>des</strong> deutschen Bauvertragsrechts,<br />

sondern verfolgt vielmehr den Zweck, die grundlegenden Strukturen <strong>des</strong> deutschen Rechts im<br />

rechtsvergleichenden Kontext <strong>zu</strong> verdeutlichen. Er orientiert sich an dem Fragebogen, der den<br />

ausländischen Kooperationspartnern als Diskussionsgrundlage übersandt worden ist.<br />

300 Das kaufrechtliche Element der Bauträgerverträge soll hier nicht weiter behandelt werden.<br />

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