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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

Insolvenzrisiko der Gegenseite trägt. Aufgrund dieser Besonderheit findet dieses<br />

Verfahren auf Verträge, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, keine Anwendung.<br />

(c) Frankreich<br />

Art. 809 Abs. 2 NCPC sieht ein summarisches Verfahren vor, 142 das es einem<br />

Bauunternehmer ermöglicht, fällige Abschlagsforderungen durch<strong>zu</strong>setzen, wenn<br />

dies erforderlich ist, um den Bau fort<strong>zu</strong>führen. Die Einleitung eines solchen summarischen<br />

Verfahrens vor dem Präsidenten <strong>des</strong> Landgerichts setzt allerdings die<br />

Eilbedürftigkeit voraus.<br />

In der Praxis machen Bauunternehmer von diesem Verfahren jedoch nur selten<br />

Gebrauch. Weitaus häufiger sind es die Auftraggeber, die mithilfe dieses summa­<br />

rischen Verfahrens gegen den Bauunternehmer vorgehen, um Schadensersatzansprüche<br />

durch<strong>zu</strong>setzen.<br />

(d) Niederlande<br />

Das einzige besonders schnelle spezifisch baurechtliche Verfahren, 143 in dem der<br />

Unternehmer in den Niederlanden seine Werklohnforderung durchsetzen kann,<br />

setzt voraus, dass die Ansprüche <strong>des</strong> Auftraggebers durch die sogenannte GIW-<br />

Garantie (ausführlich da<strong>zu</strong> unten S. 79) gesichert sind. In einem solchen Fall hat der<br />

Unternehmer die Möglichkeit, die letzten 5 % der Werklohnforderung, die der<br />

Auftraggeber für einen Zeitraum von drei Monaten im Anschluss an die<br />

Fertigstellung <strong>des</strong> Bauwerks mittels besonderer Hinterlegung <strong>zu</strong>rückhalten darf<br />

(da<strong>zu</strong> oben S. 55), nach Ablauf dieser drei Monate in einem besonders schnellen<br />

Schiedsgerichtsverfahren geltend <strong>zu</strong> machen.<br />

(e) Schweiz<br />

In der Schweiz gibt es für beide Vertragsparteien die grundsätzliche Möglichkeit,<br />

nach dem schweizerischen Schuldbetreibungsgesetz den Weg <strong>des</strong> Zahlungsbefehls<br />

<strong>zu</strong> beschreiten. Darüber hinaus gibt es kein spezielles Verfahren, das den gleichen<br />

Zweck verfolgt wie die geplante vorläufige Zahlungsanordnung in Deutschland.<br />

142<br />

„Référé-provision“.<br />

143 Die vorläufige Leistungsanordnung (kort geding) ist ein allgemeines Institut <strong>des</strong> niederländischen<br />

Prozessrechts und liegt außerhalb <strong>des</strong> Zuschnitts dieser Studie.<br />

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