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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

terium erfüllt ist. Nach einer restriktiven Auffassung soll ein Werkteil nur dann in sich<br />

abgeschlossen sein, wenn er für den Besteller bereits selbstständig nutzbar ist oder<br />

wenn die verbleibenden Restleistungen im Geschäftsverkehr häufig als Teilleistung<br />

vergeben werden. Bei der Errichtung eines Gebäu<strong>des</strong> dürfte dies bspw. auf den<br />

fertiggestellten Rohbau <strong>zu</strong>treffen. 71 Bei anderen Zwischenstadien führt das Merkmal<br />

der Abgeschlossenheit hingegen <strong>zu</strong> Unklarheit. 72<br />

Um den Bedürfnissen der Praxis künftig besser Rechnung <strong>zu</strong> tragen, ist derzeit geplant,<br />

das Merkmal der Abgeschlossenheit <strong>zu</strong> streichen. 73 Statt<strong>des</strong>sen soll es<br />

künftig ausreichen, wenn der Unternehmer die erbrachten Leistungen in einer<br />

prüfbaren Aufstellung nachweist. Im Zuge der angestrebten Reform soll in § 632a<br />

BGB <strong>zu</strong>gleich klargestellt werden, dass eine Abschlagszahlung nicht wegen unwesentlicher<br />

Mängel verweigert werden darf. Wegen solcher Mängel soll der<br />

Besteller lediglich das Doppelte der Summe, die <strong>zu</strong>r Beseitigung <strong>des</strong> Mangels<br />

erforderlich ist, <strong>zu</strong>rückbehalten dürfen. Auf diese Weise wird § 632a BGB den<br />

Regelungen der VOB/B angeglichen (siehe da<strong>zu</strong> sogleich S. 36).<br />

Zu guter Letzt sei auf eine Besonderheit bei Bauträgerverträgen hingewiesen: § 3<br />

Abs. 1 MaBV statuiert bestimmte gewerberechtliche Bedingungen, die erfüllt sein<br />

müssen, bevor der Unternehmer vom Auftraggeber Geld entgegennehmen darf.<br />

Praktische Relevanz entfalten diese Vorschriften aber in erster Linie, wenn vertraglich<br />

ein Ratenzahlungsplan vereinbart ist (daher ausführlich da<strong>zu</strong> im dortigen<br />

Zusammenhang S. 36 sowie S. 57).<br />

(b) England<br />

In England ist der Werklohn spätestens mit Fertigstellung <strong>des</strong> Bauwerkes und<br />

Übersendung der Rechnung fällig.<br />

Bei Verträgen, die in den Anwendungsbereich <strong>des</strong> Housing Grants Act 1996 fallen<br />

(da<strong>zu</strong> oben S. 8), sieht das Gesetz bereits während der Bauphase Abschlagszahlungen<br />

vor: Section 110 Abs. 3 Housing Grants Act 1996 verweist auf Teil II <strong>des</strong><br />

Scheme for Construction Contracts. Dort ist ein genaues Schema für die <strong>zu</strong><br />

71 Vgl. Palandt/Sprau, 67. Aufl. München 2008, § 632a Rn. 5.<br />

72 Vgl. die Beispiele bei WERNER/PASTOR/Werner, Der Bauprozess, 12. Aufl. Köln 2008, Rn. 1218a,<br />

der sich allerdings gegen eine restriktive Betrachtung ausspricht.<br />

73 Vgl. den Entwurf eines Forderungssicherungsgesetzes vom 2. Feb. 2006, BT-Drs. 16/511, S. 1, 5,<br />

15.<br />

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