28.02.2013 Aufrufe

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

(6) Beschränkung der Schadensersatzhaftung <strong>des</strong> Unternehmers auf un­<br />

mittelbare Schäden.<br />

§ 13 Nr. 7 (3) S. 2 VOB/B macht einen Schadensersatzanspruch wegen leichter<br />

Fahrlässigkeit für andere Mangelfolgeschäden 434 als Verlet<strong>zu</strong>ngen <strong>des</strong> Lebens, <strong>des</strong><br />

Körpers oder der Gesundheit davon abhängig, dass der Mangel wesentlich ist, die<br />

Gebrauchsfähigkeit <strong>des</strong> Werkes erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden<br />

<strong>des</strong> Auftragnehmers <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>führen ist. Weiterhin muss entweder hin<strong>zu</strong>kommen,<br />

dass der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik<br />

beruht, oder dass der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit<br />

besteht oder dass der Unternehmer den Schaden versichert hat oder hätte<br />

versichern können.<br />

Diese Klausel bedeutet zwar keine Beschränkung der Schadensersatzhaftung auf<br />

unmittelbare Schäden; sie schränkt aber die Haftung für mittelbare Schäden<br />

deutlich ein. Sofern sie einer Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB<br />

unterworfen ist, bestehen Zweifel an ihrer Wirksamkeit. 435<br />

(7) Kumulative Begren<strong>zu</strong>ng der Schadensersatzhaftung <strong>des</strong> Unternehmers<br />

wegen leichter Fahrlässigkeit auf unmittelbare Schäden und auf Fälle<br />

wesentlicher Mängel.<br />

Die soeben unter Punkt (6) erwähnte Klausel der VOB/B führt in der Tat da<strong>zu</strong>, dass<br />

die Schadensersatzhaftung wegen leichter Fahrlässigkeit selbst für unmittelbare<br />

Schäden davon abhängt, dass der Mangel wesentlich ist. Darüber hinaus hat die<br />

Klausel <strong>zu</strong>r Folge, dass ein Schadensersatzanspruch für mittelbare Schäden<br />

strengeren Vorausset<strong>zu</strong>ngen unterliegt als ein Schadensersatzanspruch für<br />

unmittelbare Schäden. 436<br />

434 Zumin<strong>des</strong>t entfernte Mangelfolgeschäden; vgl. <strong>zu</strong>r Diskussion, ob die Unterscheidung zwischen<br />

entfernten und nahen Mangelfolgeschänden nach der Schuldrechtsreform auch im Rahmen der<br />

VOB aufgegeben werden sollte, VON KIEDROWSKI/ LANSNICKER/MARFURT/von Kiedrowski, Das<br />

Mandat in Bausachen, Baden-Baden 2007, Teil 1 Rn. 696.<br />

435 MESSERSCHMIDT/VOIT, Privates Baurecht, München 2008, § 13 VOB/B Rn. 41, die sich allerdings<br />

auf § 309 Nr. 8 b BGB berufen. Dies erscheint nicht überzeugend, da eine Beschränkung von<br />

Schadensersatzansprüchen am Maßstab von § 309 Nr. 7 sowie von § 307 BGB <strong>zu</strong> messen ist.<br />

Vor dem Hintergrund dieser beiden Normen äußert Christensen Bedenken an der Wirksamkeit<br />

von § 13 Nr. 7 (3); vgl. ULMER/BRANDNER/HENSEN/Christensen, AGB-Recht, 10. Aufl. Köln 2006,<br />

Anhang § 310 Rn. 1002; a.A. hingegen Weyer, NZBau 2003, 521, 526.<br />

436 Zur Frage, ob diese Klausel einer Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB standhält,<br />

s. Fn. 435 sowie den entsprechenden Abschnitt im Haupttext.<br />

201

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!