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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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Comparative Study on Private Construction Law<br />

Dutch Report (Bruggeman/Chao-Duivis)<br />

Verwendung, in dem ein genauer Preis sowie bestimmte Abschlagszahlungen<br />

festgelegt sind. Art. 7: 752 nlZGB findet in diesen Fällen keine Anwendung.<br />

(7) Falls Abschlagszahlungen gesetzlich vorgesehen sind oder privatautonom<br />

vereinbart werden können: Wie wird sichergestellt, dass der Verbraucher<br />

für seine Abschlagszahlung im jeweiligen Zahlungszeitpunkt einen<br />

Gegenwert erhält?<br />

Orientierungshilfe: Ist eine Abschlagszahlung nur geschuldet, wenn der bereits fertig<br />

gestellte Teil <strong>des</strong> Bauwerks, für den der Abschlag geleistet werden soll, in das<br />

Eigentum <strong>des</strong> Verbrauchers übergeht, oder wenn der Unternehmer eine entsprechende<br />

Sicherheit beibringt? Zu denken ist hier insbesondere an die rechtliche Lage<br />

bei solchen Verträgen, bei denen der Unternehmer ein Haus auf einem ihm gehörenden<br />

Grundstück errichtet und das Eigentum an dem Grundstück erst nach Fertigstellung<br />

<strong>des</strong> gesamten Bauwerks auf den Verbraucher überträgt (Bauträgervertrag).<br />

Die erste Abschlagszahlung bezieht sich auf den für das Baugrundstück<br />

geschuldeten Preis. Diese Abschlagszahlung ist in dem Moment fällig, in dem das<br />

Eigentum an dem Grundstück auf den Verbraucher übertragen wird. Von diesem<br />

Zeitpunkt an ist der Verbraucher (nach den sachenrechtlichen Regelungen) Eigen­<br />

tümer <strong>des</strong> Grundstücks und somit wird er auch sukzessive Eigentümer von allen<br />

Werkteilen, die in der Folgezeit darauf errichtet werden.<br />

Abschlagszahlungen werden somit erst in dem Moment fällig, in dem das Grundstückseigentum<br />

auf den Auftraggeber übertragen wird. Geschieht dies erst nach der<br />

Realisierung bestimmter Bauabschnitte, werden auch die für diese Bauabschnitte<br />

geschuldeten Abschlagszahlungen (einschließlich Zinsen für den Zeitpunkt von<br />

Vertragsabschluss bis Übergabe <strong>des</strong> Grundstücks) erst mit der Eigentumsübertragung<br />

verlegt.<br />

Eine Fertigstellungsgarantie wird in den Niederlanden üblicherweise nicht verwendet.<br />

Wie bereits erwähnt, enthalten aber die die GIW-Klauseln eine Garantie für<br />

den Fall der Unternehmerinsolvenz. Tritt dieser Insolvenzfall ein, gewährleistet das<br />

GIW oder eine seiner Unterorganisationen, dass das Gebäude durch einen anderen<br />

Bauunternehmer (ohne Zusatzzahlungen) fertiggestellt wird.<br />

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