28.02.2013 Aufrufe

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Schweiz (Stöckli/Siegenthaler)<br />

der tatsächlich erforderlichen Bauleistung entspricht, stellt sich die Frage nach der<br />

Haftung <strong>des</strong> Planers.<br />

¾ dass <strong>zu</strong>sätzliche Leistungen erforderlich sind?<br />

Es gilt das <strong>zu</strong>r Bestellungsänderung Gesagte. Ergänzend: Das Gesetz sieht eine<br />

entsprechende Befugnis nicht vor, wobei sie sich aber nach einer maßgebenden<br />

Lehrmeinung bei lückenhaftem Vertrag im Wege der Vertragsergän<strong>zu</strong>ng herleiten<br />

lässt, wo vernünftige und redliche Parteien diese Frage entsprechend geregelt<br />

hätten. Der Bauherr schuldet eine Mehrvergütung, soweit er den Unternehmer im<br />

Wege der Bestellungsänderung <strong>zu</strong> einer Mehrleistung verpflichtet. Der Unternehmer<br />

hat keinen Anspruch auf Leistungsänderung und ist auch nicht berechtigt, den<br />

Werkvertrag einseitig und vorausset<strong>zu</strong>ngslos auf<strong>zu</strong>lösen. Auch hier stellt sich<br />

natürlich die Frage, warum die <strong>zu</strong>sätzliche Leistung „erforderlich“ wurde<br />

(mangelhafte Planung <strong>des</strong> Architekten?).<br />

(2) Wie ist die Rechtslage bei auftraglos erbrachten Mehrleistungen <strong>des</strong> Unter­<br />

nehmers?<br />

Im Grundsatz sind entsprechende Arbeiten nicht <strong>zu</strong> vergüten, wobei sich die Frage<br />

stellt, ob der Unternehmer nach kondiktionsrechtlichen Grundsätzen (Art. 62 ff. OR)<br />

die Bereicherung <strong>zu</strong>rückfordern kann. Häufig dürfte sich in diesen Konstellationen<br />

aber ohnehin häufig ergeben, dass die Mehrleistung nicht auftragslos erfolgte,<br />

sondern stillschweigend bestellt wurde.<br />

(3) Welche von den gesetzlichen Regelungen abweichenden Klauseln finden<br />

sich üblicherweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen <strong>des</strong><br />

Unternehmers in den unter (2) und (3) angesprochenen Bereichen? Sind<br />

diese Klauseln wirksam?<br />

Das Recht <strong>zu</strong>r einseitigen Bestellungsänderung, die offensichtlich den Bauherrn<br />

begünstigt, ist in der Schweiz ohnehin nur in der SIA-Norm 118 vorgesehen, findet<br />

also keine ausdrückliche Stütze im Gesetz. Die Wirksamkeit dieser Regeln ist<br />

bislang nie in Zweifel gezogen worden.<br />

384

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!