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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

beruht <strong>zu</strong>m einen darauf, dass der Notar gem. 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG verpflichtet<br />

ist, dem Verbraucher zwei Wochen vor dem Notartermin den Vertragsentwurf <strong>zu</strong><br />

übersenden, so dass auf diese Weise ohnehin eine Überlegungsphase gewährleistet<br />

ist. Zum anderen hat der Notar die Parteien über die rechtliche Tragweite <strong>des</strong><br />

Vertragsabschlusses <strong>zu</strong> belehren. Geht man von der sachgerechten Wahrnehmung<br />

<strong>des</strong> Notaramtes aus, so bewirken diese Regelungen grundsätzlich einen<br />

ausreichenden Schutz <strong>des</strong> Verbrauchers vor einem übereilten, auf un<strong>zu</strong>reichender<br />

Informationsgrundlage abgeschlossenen Vertrag. Einen Sonderfall bildet aber<br />

möglicherweise der klassische Bauträgervertrag, der auf dem Vormerkungsmodell<br />

beruht. Vor dem Hintergrund der Kombination aus den hohen Risiken, die dieser<br />

Vertrag für den Verbraucher mit sich bringt, mit der rechtlichen Komplexität dieses<br />

Vertragstyps und dem falschen Eindruck <strong>des</strong> Laien, es handele sich im Grunde um<br />

einen Kaufvertrag, besteht hier die Gefahr, dass sich ein Verbraucher trotz der<br />

notariellen Beurkundung der rechtlichen Folgen <strong>des</strong> Vertragsschlusses nicht<br />

vollumfänglich bewusst wird. Dieses Problem würde aber auch durch ein<br />

Widerrufsrecht nicht gelöst. Statt<strong>des</strong>sen würde durch ein solches Recht ein neues<br />

Problem geschaffen: Zu klären wäre nämlich, wer im Falle eines Widerrufs die<br />

Notarkosten tragen muss. Denkbare Lösungsansätze sind daher eher die<br />

Statuierung noch deutlicherer Aufklärungspflichten seitens <strong>des</strong> Notars, die<br />

Schaffung von Informationspflichten <strong>des</strong> Bauunternehmers – bspw. in Anlehnung an<br />

die Regelungen für Kapitalanlagen – oder die Veränderung der Grundstruktur <strong>des</strong><br />

Bauträgervertrags.<br />

Die Schaffung eines Widerrufsrechts erscheint also allenfalls außerhalb der<br />

Bauträgerverträge sinnvoll. In<strong>des</strong>sen schaltet der private Bauherr, wie bereits<br />

angedeutet, beim Bau auf eigenem Grund typischerweise einen beruflich<br />

fachkundigen Architekten ein, <strong>zu</strong> <strong>des</strong>sen Aufgaben es sogar vielfach gehört, den<br />

Bauvertrag für den Bauherren ab<strong>zu</strong>schließen. 274 Ist der Verbraucher auf solche<br />

Weise fachkundig beraten, so greifen die typischen Gründe für die Gewährung<br />

verbraucherrechtlicher Widerrufsrechte – Überrumpelung oder Verlockungswirkung<br />

<strong>des</strong> Vertrags oder <strong>des</strong> Vertragsgegenstands – nicht ein. Selbst wenn der<br />

eingeschaltete Architekt den Verbraucher insofern nicht sachkundig berät, würde<br />

diesem ein notwendigerweise kurzfristig aus<strong>zu</strong>üben<strong>des</strong> Widerrufsrecht gegenüber<br />

274 MESSERSCHMIDT/VOIT/Ohler, Privates Baurecht, München 2008, Abschnitt D Rn. 373.<br />

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