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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

abgelehnt wird. 389 Dieser Vorschlag, der sich weitgehend an den Regelungen der<br />

VOB/B (siehe da<strong>zu</strong> sogleich unter Punkt (2)) orientiert, ist vom Gesetzgeber bisher<br />

aber nicht aufgegriffen worden.<br />

Ab Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens wird das allgemeine Leistungsstörungsrecht<br />

durch die Insolvenzregeln zwar nicht grundsätzlich verdrängt, aber <strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t<br />

überlagert:<br />

Ist der Bauvertrag noch von keiner Seite vollständig erfüllt, so hat der Insolvenzverwalter<br />

gem. § 103 InsO das Recht, zwischen Erfüllung und Nichterfüllung <strong>des</strong><br />

Vertrags <strong>zu</strong> wählen.<br />

Übt der Insolvenzverwalter dieses Wahlrecht nicht aus, so kann ihn der Auftrag­<br />

geber <strong>zu</strong>r Ausübung <strong>des</strong> Wahlrechts auffordern. Wenn der Insolvenzverwalter nicht<br />

unverzüglich reagiert, verliert er sein Wahlrecht. Alsdann hat der Auftraggeber das<br />

Recht, von seinem Anspruch auf Erstellung <strong>des</strong> Restbauwerkes auf einen<br />

Schadensersatzanspruch statt der Leistung über<strong>zu</strong>gehen. Ein solcher Schadens­<br />

ersatzanspruch ist in der Praxis aber kaum realisierbar, weil der Auftraggeber<br />

diesbezüglich lediglich die Stellung eines Insolvenzgläubigers innehat. Praktische<br />

Bedeutung kann dieser Schadensersatzanspruch immerhin dann entfalten, wenn<br />

der insolvente Unternehmer gegen den Auftraggeber wegen <strong>des</strong> bereits erstellten<br />

Teilwerkes noch einen Vergütungsanspruch hat und das Aufrechnungsverbot <strong>des</strong><br />

§ 95 Abs. 1 S. 3 InsO nicht greift. 390 Diese rechtliche Möglichkeit bleibt freilich reine<br />

Theorie, wenn der Auftraggeber für die bisher erbrachten Arbeiten Abschlagszahlungen<br />

geleistet hat, so dass kein nennenswerter Vergütungsanspruch mehr im<br />

Raum steht.<br />

Entscheidet sich der Insolvenzverwalter für die Erfüllung <strong>des</strong> Bauvertrags, so kommt<br />

es <strong>zu</strong> einer zeitlichen Aufspaltung <strong>des</strong> Vertragsverhältnisses: Während der Anspruch<br />

auf Vergütung für das bereits erbrachte Teilwerk einer Aufrechnung<br />

389 Vgl. den baurechtlichen Ergän<strong>zu</strong>ngsentwurf <strong>zu</strong>m Schuldrechtsmodernisierungsgesetz <strong>des</strong> Arbeitskreises<br />

„Schuldrechtsmodernisierungsgesetz“ <strong>des</strong> Instituts für Baurecht Freiburg e.V.,<br />

Empfehlung Nr. 17, abrufbar unter http://www.ifbf.de/download/arbeitskreis.pdf.<br />

390 S. da<strong>zu</strong> von KIEDROWSKI/LANSNICKER/MARFURT/von Kiedrowski, Das Mandat in Bausachen,<br />

Baden-Baden 2007, Teil 1 Rn. 787; Schmitz, Die Bauinsolvenz, 4. Aufl. Köln 2007, Rn. 344 ff. Für<br />

eine teleologische Reduktion dieses Aufrechnungsverbotes im Falle einer engen synallagmatischen<br />

Verknüpfung von Hauptforderung und Gegenforderung Schmitz, Die Bauinsolvenz,<br />

Rn. 344 ff. unter Generalisierung von Einzelentscheidungen der Rechtsprechung. In diesem<br />

Sinne wohl die ganz h.M., vgl. nur Schoofs/Hafkesbrink, Bauvertrag und Bauprozess, Köln u.a.<br />

2007, Rn. 1417.<br />

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