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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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Comparative Study on Private Construction Law<br />

UK Report (Austen-Baker)<br />

(3) Welche Rechte stehen dem Verbraucher im Falle eines Mangels am<br />

Bauwerk über die unter Punkt (2) genannten hinaus <strong>zu</strong>, wenn den<br />

Unternehmer ein Verschulden trifft?<br />

Orientierungshilfe: Anspruch auf Schadensersatz? In welchem Umfang?<br />

Siehe soeben. Liegt ein Vertragsbruch vor, so kann im englischen Recht Ersatz <strong>des</strong><br />

tatsächlich eingetretenen Schadens verlangt werden.<br />

(4) Verliert der Verbraucher seine Rechte, wenn er nach Fertigstellung <strong>des</strong><br />

Bauwerks im Zeitpunkt einer etwaigen Akzeptanz (s.o. Teil B II.1.b) wegen<br />

sichtbarer Mängel keinen Vorbehalt erklärt? Wenn ja: Gilt dies auch im<br />

Falle einer Akzeptanzfiktion?<br />

Rechtlich gesehen ist es die Pflicht <strong>des</strong> Unternehmers, den Bau vertragsgemäß <strong>zu</strong><br />

errichten. Sollten sich Mängel zeigen, so kann der Besteller Nachbesserung oder<br />

Schadensersatz verlangen, vorausgesetzt, der Anspruch ist nicht verjährt (ein<br />

Grund dafür, in Großprojekten den Vertrag in Form einer förmlichen Urkunde <strong>zu</strong><br />

schließen, da sich dann die Verjährungsfrist verlängert). Vertraglich könnte<br />

allerdings eine bestimmte Vorgehensweise <strong>des</strong> Bestellers bei Mängeln vereinbart<br />

sein. Weicht der Besteller von diesem Prozedere ab, so könnte er seine<br />

Mängelansprüche verlieren, da Vorausset<strong>zu</strong>ng dieser Ansprüche die Einhaltung der<br />

vertraglich vereinbarten Vorgehensweise ist.<br />

(5) In welchem Zeitraum müssen die Mängel auftreten, damit Gewähr­<br />

leistungsansprüche geltend gemacht werden können?<br />

Dies hängt vom Vertrag ab und, falls nichts vereinbart wurde, davon, was vernünftig<br />

erscheint.<br />

(6) Wie lang sind die Verjährungsfristen der unter (2) und (3) genannten<br />

Ansprüche? Wann beginnen sie <strong>zu</strong> laufen?<br />

Bei einem in einfacher Form geschlossenen Vertrag tritt Verjährung nach sechs<br />

Jahren ab dem Zeitpunkt <strong>des</strong> Vertragsbruchs (bzw. dem Zeitpunkt, an dem der<br />

Mangel nach gewöhnlichem Verlauf der Dinge frühestens hätte entdeckt werden<br />

können) ein. Bei einem mittels förmlicher Urkunde geschlossenen Vertrag beträgt<br />

die Verjährung 12 Jahre: Limitation Act 1980, Sektion 5 beziehungsweise 8; vgl.<br />

auch Sektionen 14A und 14B Limitation Act 1980, die oben abgedruckt sind.<br />

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