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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

dieser Teilleistung entsprechenden Werklohnanspruch begrenzt. Die Fälligkeit<br />

dieses Teilanspruchs ist freilich nicht erforderlich.<br />

Wesentlich weiter geht der später eingefügte § 648a BGB. Er gibt dem Unternehmer<br />

bereits vor Aufnahme der Bauarbeiten das Recht, eine Sicherheitsleistung für seine<br />

künftige Werklohnforderung <strong>zu</strong> verlangen. Macht der Unternehmer von diesem<br />

Recht Gebrauch, kann der Besteller bspw. durch die Beibringung einer Bank­<br />

garantie Sicherheit leisten. Weigert der Besteller sich hingegen, Sicherheit <strong>zu</strong><br />

leisten, so hat der Unternehmer keine Möglichkeit, die Bestellung einer Sicherheit<br />

gerichtlich durch<strong>zu</strong>setzen. 84 In einem solchen Fall räumt das Gesetz dem Unternehmer<br />

lediglich ein Leistungsverweigerungs- sowie Vertragsaufhebungsrecht mit<br />

anschließendem Anspruch auf Ersatz <strong>des</strong> Vertrauensschadens ein. Bauträger<br />

können sich in aller Regel aber nicht auf § 648a BGB berufen. 85 Da ein Bauträger<br />

das Bauwerk auf seinem eigenen Grundstück errichtet, fehlt es bei ihm am<br />

erforderlichen Sicherungsinteresse. 86 Außerdem findet § 648a BGB keine An­<br />

wendung, wenn der Auftraggeber eine natürliche Person und Vertragsgegenstand<br />

die Herstellung oder Instandset<strong>zu</strong>ng eines Einfamilienhauses ist.<br />

§ 648a BGB soll durch das bereits erwähnte Forderungssicherungsgesetz 87 reformiert<br />

werden: Falls der Besteller die Sicherheit nicht innerhalb einer vom Unternehmer<br />

gesetzten Frist leistet, soll der Unternehmer künftig die Wahl haben<br />

zwischen der Kündigung und der Aufrechterhaltung <strong>des</strong> Bauvertrages. Entscheidet<br />

er sich für Letzteres, soll er seinen Sicherungsanspruch gerichtlich geltend machen<br />

können. Entscheidet er sich hingegen für die Kündigung, soll er die vereinbarte<br />

Vergütung unter Ab<strong>zu</strong>g <strong>des</strong>sen, was er infolge der Aufhebung <strong>des</strong> Vertrages erspart<br />

oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig <strong>zu</strong><br />

erwerben unterlässt, verlangen dürfen.<br />

Der Schutz <strong>des</strong> Bauunternehmers soll im Übrigen durch das Bauforderungssicherungsgesetz<br />

gewährleistet werden. Da <strong>des</strong>sen Regelungen jedoch für un­<br />

84 BERG/VOGELHEIM/WITTLER/Boisserée, Bau- und Architektenrecht, Köln 2006, Rn. 850; MESSER­<br />

SCHMIDT/VOIT/Cramer, Privates Baurecht, München 2008, § 648a BGB Rn. 3.<br />

85 MünchKomm/Busche, 4. Aufl. München 2005, § 648a BGB Rn. 5; Pause, NZBau 2002, 648, 650.<br />

86 MESSERSCHMIDT/VOIT/Cramer, Privates Baurecht, München 2008, § 648a BGB Rn. 10 unter<br />

Verweis auf § 648 BGB Rn. 29; INGENSTAU/KORBION/Joussen, VOB-Kommentar, Neuwied 2007,<br />

Anhang 2 Rn. 13.<br />

87 Entwurf eines Forderungssicherungsgesetzes vom 2. Feb. 2006, BT-Drs. 16/511<br />

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