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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Schweiz (Stöckli/Siegenthaler)<br />

beruht und eine Belastung <strong>des</strong> Bauherrn der Billigkeit entspricht (Art. 187 Abs. 3<br />

SIA-Norm 118).<br />

¾ Hat der Verbraucher einen Anspruch auf Neuerrichtung (Leistungsgefahr)?<br />

Ja, objektive Leistungsunmöglichkeit immerhin vorbehalten. Die Unmöglichkeit führt<br />

da<strong>zu</strong>, dass die Leistungspflicht <strong>des</strong> Unternehmers erlischt (Art. 378 OR), wobei der<br />

Unternehmer Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit und der im Preise nicht<br />

inbegriffenen Auslagen hat.<br />

b. Genereller gefragt: Wann gehen Preis- und Leistungsgefahr auf den<br />

Verbraucher über? Erst mit Fertigstellung und Akzeptanz <strong>des</strong> Bauwerkes<br />

oder bereits früher?<br />

Nach gesetzlicher Ordnung mit der Übergabe <strong>des</strong> Werks (Art. 376 OR), nach der<br />

SIA-Norm 118 mit seiner Abnahme (Art. 157 SIA-Norm 118), die hier einen gänzlich<br />

anderen Gehalt hat als in der gesetzlichen Ordnung (siehe vorne).<br />

c. Welche von den gesetzlichen Regelungen abweichenden Klauseln finden<br />

sich üblicherweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen <strong>des</strong> Unternehmers<br />

in den unter a) und b) angesprochenen Punkten? Sind diese<br />

Klauseln wirksam?<br />

Ja, entsprechende Abreden sind wirksam.<br />

4. Pflichtverlet<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> Unternehmers<br />

a. Baumängel: Grundfragen<br />

(1) Wann liegt ein Baumangel vor? Wie wird die vertraglich geschuldete<br />

Beschaffenheit <strong>des</strong> Bauwerks festgestellt? Welche Probleme ergeben sich<br />

in der Praxis? Gibt es Lösungsvorschläge?<br />

Die Frage ist sehr umfassend, unsere Antwort, wie wir sie hier geben, etwas<br />

weniger: Ein Mangel ist jede Abweichung vom Vereinbarten. Der Mangelbegriff ist<br />

ein Rechtsbegriff, kein technischer. Die geschuldete Beschaffenheit ergibt sich aus<br />

dem Vereinbarten und dem, was der Bauherr nach Treu und Glauben erwarten darf.<br />

Oder wie Art. 166 Abs. 2 der SIA-Norm 118 es formuliert: „Der Mangel besteht<br />

entweder darin, dass das Werk eine <strong>zu</strong>gesicherte oder sonstwie vereinbarte<br />

Eigenschaft nicht aufweist; oder darin, dass ihm eine Eigenschaft fehlt, die der<br />

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