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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

In der Schweiz wiederum bestehen an der Wirksamkeit einer solchen Klausel keine<br />

Bedenken, sofern die volle Haftung für grob fahrlässig sowie absichtlich verursachte<br />

Mängel unberührt bleibt.<br />

(8) VERKÜRZUNG DER GEWÄHRLEISTUNGSFRIST<br />

(a) Deutschland<br />

Eine solche Klausel verstößt grundsätzlich gegen § 309 Nr. 8 b) ff) BGB und ist<br />

somit unwirksam.<br />

Von dieser Sanktion sind jedoch die Regelungen der VOB/B ausgenommen, wenn<br />

die VOB/B in Gänze und unverändert Vertragsbestandteil geworden ist. Gemäß<br />

§ 13 Nr. 4 VOB/B beträgt die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen bei Bauwerken<br />

vier Jahre. Diese Frist beginnt mit der Abnahme <strong>des</strong> Werkes. Sobald der<br />

Besteller einen Mangel schriftlich gerügt hat, verjähren die entsprechenden Mängel­<br />

ansprüche jedoch frühestens zwei Jahre nach Zugang der schriftlichen Rüge. Dies<br />

kann in Extremfällen <strong>zu</strong> einer Verjährungsfrist von insgesamt fast sechs Jahren<br />

führen. Dennoch benachteiligt diese Klausel bei abstrakter Betrachtungsweise den<br />

Besteller, weil nicht ausgeschlossen ist, dass dieser einen Mangel erst im fünften<br />

Jahr nach der Abnahme bemerkt. Dass die Klausel dennoch ausdrücklich von der<br />

Unwirksamkeitssanktion <strong>des</strong> § 309 Nr. 8 b) ff) BGB ausgenommen ist, steht<br />

möglicherweise in Widerspruch <strong>zu</strong>r europäischen Klauselrichtlinie. 254<br />

§ 13 Nr. 7 (4) VOB/B erklärt schließlich statt der soeben beschriebenen<br />

Verjährungssystematik die gesetzlichen Verjährungsfristen für anwendbar, wenn der<br />

Auftragnehmer sein Haftungsrisiko für Schäden versichert hat oder es schuldhaft 255<br />

unterlassen hat, eine entsprechende Versicherung ab<strong>zu</strong>schließen.<br />

(b) England<br />

In englischen Verbraucherbauverträgen ist die Verkür<strong>zu</strong>ng der Gewährleistungsfristen<br />

nicht üblich. Es ist ohnehin höchst unwahrscheinlich, dass eine solche<br />

254<br />

KAPELLMANN/MESSERSCHMIDT/Weyer, VOB Teile A und B, 2. Aufl. München 2007, § 13 VOB/B<br />

Rn. 189; a.A. WOLF/LINDACHER/PFEIFFER/Stoffels, AGB-Recht, erscheint demnächst, § 310 Rn. V<br />

416.<br />

255<br />

Zu diesem Merkmal s. INGENSTAU/KORBION/Wirth, VOB-Kommentar, 16. Aulf. Neuwied 2007, § 13<br />

Nr. 7 Rn. 166.<br />

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