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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Frankreich (Rohlfing-Dijoux)<br />

nach Art. 1152 C.civ. herauf- oder herabsetzen, wenn sie erheblich <strong>zu</strong> hoch oder<br />

vollkommen un<strong>zu</strong>reichend erscheint. 550<br />

Wenn die Vertragsstrafe als eine Form der Begren<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> Schadensersatzes<br />

fungiert und der tatsächliche Schaden wesentlich höher ist, ist die Vertragsstrafe im<br />

Falle <strong>des</strong> Vorsatzes oder groben Verschuldens <strong>des</strong> Bauunternehmers nicht<br />

anwendbar und der Auftraggeber kann statt<strong>des</strong>sen den Ersatz <strong>des</strong> tatsächlich<br />

entstandenen Schadens verlangen. 551<br />

Wenn der Vertrag keine Verspätungsklausel enthält aber den Modellgeschäftsbedingungen<br />

für Bauverträge unterstellt ist, sehen diese nach Art. 9.5 vor, dass<br />

nach einer erfolglosen Mahnung eine Verspätungsstrafe in Höhe von 1/1000 der<br />

gesamten Vertragssumme angewendet wird.<br />

¾ wenn zwar vertraglich keine Fristen bestimmt sind, der Unternehmer aber<br />

äußerst langsam arbeitet oder die Arbeit vorübergehend ganz einstellt?<br />

Orientierungshilfe: Hat der Verbraucher einen Anspruch auf schnelleres Arbeitstempo<br />

bzw. Wiederaufnahme der Arbeit? Besteht ein Schadensersatzanspruch?<br />

Welche Rolle spielt ein etwaiges Verschulden <strong>des</strong> Unternehmers? Wie ist die<br />

Beweislastverteilung? Steht dem Verbraucher ein außerordentliches Vertragsauf­<br />

lösungsrecht <strong>zu</strong>? In welcher Form ist die entsprechende Auflösungserklärung<br />

ab<strong>zu</strong>geben? Welche Folgen zieht die Ausübung eines solchen außerordentlichen<br />

Auflösungsrechts nach sich? Kann eine Verwirkung dieses Auflösungsrechts<br />

eintreten?<br />

Für die Beantwortung dieser Fragen gibt es keine speziellen bauvertraglichen<br />

Regelungen. Sie richten sich vielmehr nach allgemeinem Werkvertragsrecht.<br />

Aber die Prüfung dieser Fragen ist auch für die Praxis nur wenig relevant, da nur in<br />

den seltensten Fällen keine vertraglichen Fristen vereinbart sein dürften.<br />

550 Cass. 3e civ., 8 octobre 1980, D. 1981, IR, S.107.<br />

551 Cass. 3e civ. 24 octobre 1978, D.1979, IR, S.116.<br />

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