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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

der Gebäu<strong>des</strong>chaden auf höhere Gewalt, Dritt- oder Bestellerverschulen <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>führen<br />

ist. Nun erscheint es freilich nicht ratsam, in die Systematik <strong>des</strong> deutschen<br />

Gewährleistungsrechts, das grundsätzlich auf dem Mangelbegriff aufbaut, einen<br />

Fremdkörper aus einer ausländischen Rechtsordnung <strong>zu</strong> importieren. Systemkohärenter<br />

und somit eher erwägenswert erscheint eine Regelung wie sie bereits<br />

das deutsche Verbrauchsgüterkaufrecht enthält.<br />

Allerdings beruht § 476 BGB auch auf der bei industriellen Massenprodukten eher<br />

gerechtfertigten Einschät<strong>zu</strong>ng, dass ein Defekt innerhalb kurzer Zeit nach Lieferung<br />

auch in der Sache einen Mangel bei Gefahrübergang indiziert; die Anwendung der<br />

Vorschrift ist konsequenterweise ausgeschlossen, wenn dies mit der Art <strong>des</strong><br />

Mangels unvereinbar ist. Beim Bauvertrag liegt wegen der Individualität <strong>des</strong> Werkes<br />

die umgekehrte Wertung nahe. Schon heute erkennt die Rechtsprechung an, dass<br />

die Art <strong>des</strong> Mangels einen Rückschluss auf eine Pflichtverlet<strong>zu</strong>ng erlauben kann. 281<br />

Dementsprechend müsste eine etwaige gesetzliche Regelung vorsehen, dass ein<br />

Werkmangel bei Gefahrübergang vermutet wird, wenn sich ein Mangel innerhalb<br />

eines bestimmten Zeitraums zeigt, und wenn dies durch die Art <strong>des</strong> Mangels<br />

gerechtfertigt ist. 282 Dies könnte die angesprochene Rechtsprechung erweiternd<br />

fortführen.<br />

Aus rechtsvergleichender Perspektive bleibt aber <strong>zu</strong> bedenken, dass die französische<br />

Konstruktion da<strong>zu</strong> führt, dass die auftraggebergünstige Beweislastumkehr<br />

ohne Zeitbegren<strong>zu</strong>ng gilt. Ohne unbedingt so weit gehen <strong>zu</strong> wollen, ist <strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t <strong>zu</strong><br />

berücksichtigen, dass Bauwerke im Gegensatz <strong>zu</strong> Kaufobjekten <strong>des</strong> täglichen<br />

Lebens auf eine lange Lebensdauer ausgerichtet sind. Der Zeitraum, in dem eine<br />

Beweislastumkehr greift, sollte daher deutlich über sechs Monaten liegen.<br />

281 Z.B. BGH, NJW 2002, 2708 – <strong>zu</strong>r Architektenhaftung: „Wenn eine Stützmauer aufgrund fehlender<br />

Drainage und un<strong>zu</strong>reichender Gründungstiefe ein<strong>zu</strong>stürzen droht, so spricht der typische Geschehensablauf<br />

dafür, daß die Überwachung <strong>des</strong> Architekten bei der Errichtung mangelhaft war.<br />

In einem solchen Fall braucht der Bauherr nicht an<strong>zu</strong>geben, inwieweit es der Architekt im<br />

einzelnen an der erforderlichen Überwachung hat fehlen lassen.“<br />

282 Die Konkretisierung der Norm kann in Anlehnung an die Rechtsprechung <strong>zu</strong> § 476 BGB, insbesondere<br />

im Hinblick auf die Frage <strong>des</strong> Verhältnisses von Grundmangel und Folgemangel, der<br />

Rechtsprechung überlassen werden; vgl. einerseits BGH, NJW 2004, 2299, andererseits BGH,<br />

NJW 2007, 2619 mit Anmerkung Schinkels, LMK 2007, 240778.<br />

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