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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

In anderen Bauverträgen ist es demgegenüber üblich, Abschlagszahlungen in Abhängigkeit<br />

vom Baufortschritt <strong>zu</strong> vereinbaren. An der Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen<br />

bestehen keine Zweifel. Eine gesetzliche Regelung, die die maximalen<br />

Beträge für Abschlagszahlungen festgelegt, gibt es nicht.<br />

(c) Frankreich<br />

In französischen Bauverträgen wird häufig eine Sicherheitsleistung <strong>des</strong> Auftraggebers<br />

vereinbart. Einer solchen Vereinbarung <strong>zu</strong>folge hat der Besteller eine<br />

bestimmte Summe 82 auf ein auf seinen Namen eröffnetes Konto ein<strong>zu</strong>zahlen. Die<br />

entsprechende Forderung gegen die Bank ist weder pfändbar noch abtretbar, und<br />

der Auftraggeber kann darüber auch nicht mehr verfügen. Ist der Vertrag aufgrund<br />

der Ausübung <strong>des</strong> Widerrufsrechts oder aus einem anderen Grunde unwirksam,<br />

erhält der Auftraggeber die eingezahlte Summe unverzüglich <strong>zu</strong>rück. Andernfalls<br />

wird sie auf die erste fällige (Abschlags)Zahlung angerechnet und an den Bauunternehmer<br />

ausgekehrt.<br />

Neben der Vereinbarung einer solchen Sicherheitsleistung sehen Bauverträge in<br />

Frankreich üblicherweise die Leistung von Abschlagszahlungen vor.<br />

Für Verträge über die Errichtung von Ein- oder Zweifamilienhäusern mit Planerstellung<br />

legt Art. R 231-7 CCH folgende Obergrenzen fest:<br />

¾ max. 15 % bei Eröffnung der Baustelle;<br />

¾ max. weitere 10 % bei Fertigstellung der Fundamente;<br />

¾ max. weitere 15 % bei Fertigstellung der Außenmauern;<br />

¾ max. weitere 20 % bei Fertigstellung <strong>des</strong> Daches;<br />

¾ max. weitere 15 % bei Fertigstellung der Zwischenwände, Türen und Fenster;<br />

¾ max. weitere 20 % bei Fertigstellung der Innenausstattung, der Sanitäranlagen,<br />

der Tischlerarbeiten sowie der Hei<strong>zu</strong>ng.<br />

Die Restzahlung von min. 5 % ist bei Abnahme fällig. Wenn der Auftraggeber sich<br />

bei der Abnahme von einem Bauunternehmer oder anderem Bauspezialisten<br />

beraten lässt, wird die Restsumme erst 8 Tage nach Schlüsselübergabe fällig.<br />

82<br />

In bestimmten Fällen maximal 3% <strong>des</strong> Gesamtpreises.<br />

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