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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

Stellt sich allerdings während der Bauausführung heraus, dass der Kostenanschlag<br />

wesentlich überschritten werden wird, so kann der Auftraggeber den Bauvertrag<br />

kündigen. In diesem Fall steht dem Auftragnehmer lediglich eine Teilvergütung für<br />

die bisher erbrachte Bauleistung <strong>zu</strong>.<br />

Wenn der Unternehmer bei der Berechnung der voraussichtlichen Kosten schuldhaft<br />

eine Pflichtverlet<strong>zu</strong>ng begangen hat, kann der Besteller außerdem Ersatz <strong>des</strong><br />

Schadens verlangen, der ihm aus der fehlerhaften Berechnung entstanden ist.<br />

2. Möglichkeiten <strong>zu</strong>r Vertragsanpassung und -beendigung<br />

a. Bewältigung <strong>des</strong> Spannungsverhältnisses zwischen Planung und Realität<br />

(1) Wie ist die Rechtslage, wenn sich bei der Bauausführung herausstellt,<br />

¾ dass die vertraglich vereinbarte Menge der Baumaterialien nicht der<br />

tatsächlich benötigten Menge entspricht (Über- oder Unterschreitung)?<br />

¾ dass die vertraglich vereinbarte Bauleisung nicht der tatsächlich<br />

erforderlichen Bauleistung entspricht?<br />

¾ dass <strong>zu</strong>sätzliche Leistungen erforderlich sind?<br />

Orientierungshilfe: Hat der Auftragnehmer ein einseitiges Leistungsänderungsrecht?<br />

Hat umgekehrt der Verbraucher ein Änderungs- und Ergän<strong>zu</strong>ngsrecht? Wie<br />

ist dann das Problem der erforderlichen Mehrvergütung geregelt?<br />

Die Mehrzahl der Verbraucherbauverträge wird <strong>zu</strong> einem Pauschalpreis abgeschlossen.<br />

Stellt der Unternehmer fest, dass er <strong>zu</strong>r Herbeiführung <strong>des</strong> versproche­<br />

nen Erfolges, d.h. <strong>zu</strong>r Errichtung <strong>des</strong> Bauwerkes, mehr oder andere Materialien<br />

benötigt als ursprünglich geplant, geht dies <strong>zu</strong> seinen Lasten. Nur bei einer<br />

unvorhergesehenen und un<strong>zu</strong>mutbaren Abweichung der tatsächlichen Umstände<br />

von den Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss kann der Unternehmer<br />

gem. § 313 BGB eine Vertragsanpassung verlangen. Dies kommt in der Praxis<br />

jedoch so gut wie nie vor.<br />

Ergibt sich während der Bauphase auf Auftraggeberseite ein Bedürfnis für eine<br />

Planänderung, muss der Auftraggeber im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer<br />

eine Vertragsänderung herbeiführen. Ein einseitiges Vertragsänderungsrecht sieht<br />

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