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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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(5) SCHWEIZ<br />

<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

Überschreitet der Bauunternehmer während der Bauphase vertraglich vorgesehene<br />

Fristen, so hat der Auftraggeber gem. Art. 366 Abs. 1 OR ein Rücktrittsrecht. Trifft<br />

den Bauunternehmer wegen der Fristüberschreitung sogar ein Verschulden, hat der<br />

Auftraggeber außerdem einen Anspruch auf Ersatz <strong>des</strong> Ver<strong>zu</strong>gsschadens.<br />

In Verträgen, die zwischen Unternehmern geschlossen werden, finden sich in der<br />

Praxis häufig Vertragsstrafenklauseln. Diese werden aber in aller Regel mit einem<br />

Bonussystem für die vorzeitige Fertigstellung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> kombiniert.<br />

Ist im Vertrag nur ein abschließender Fertigstellungstermin für das gesamte<br />

Gebäude vorgesehen, so kann der Auftraggeber die beschriebenen Rechte wegen<br />

Ver<strong>zu</strong>gs <strong>des</strong> Bauunternehmers bereits dann geltend machen, wenn aufgrund <strong>des</strong><br />

langsamen Arbeitstempos erkennbar ist, dass sich das Bauwerk nicht <strong>zu</strong>m ver­<br />

einbarten Termin abschließen lassen wird.<br />

C. Prozessuale Durchset<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> Verbraucherschutzes<br />

I. Deutschland<br />

Da es sich bei den VOB/B um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, sind<br />

Verbandsklagen nach dem Unterlassungsklagegesetz denkbar. Auf diesem Weg<br />

können klagebefugte Verbände gegen Unternehmer, die Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

verwenden, die gegen die §§ 307 bis 309 BGB verstoßen, Klage<br />

erheben, um die künftige Verwendung der entsprechenden Klauseln <strong>zu</strong> verhindern.<br />

Darüber hinaus hat der Arbeitskreis „Schuldrechtsmodernisierungsgesetz“ <strong>des</strong><br />

Instituts für Baurecht in Freiburg <strong>zu</strong>r prozessualen Flankierung der von ihm<br />

befürworteten materiellrechtlichen Informationspflicht <strong>des</strong> Bauunternehmers vorgeschlagen,<br />

Verbraucherverbänden die Möglichkeit ein<strong>zu</strong>räumen, gegen Bauunternehmer<br />

vor<strong>zu</strong>gehen, die Bauleistungen <strong>zu</strong>r Errichtung von Wohngebäuden<br />

unter Einschluss wesentlicher Teile der Bauplanung anbieten, ohne die Besteller vor<br />

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