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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

Da dem in einen Verbraucherbauvertrag einbezogenen Teil B der VOB in aller<br />

Regel AGB-Charakter hat (s. oben S. 157), verstoßen die darin enthaltenen Ab­<br />

nahmefiktionen grundsätzlich gegen § 308 Nr. 5 BGB und sind in Verbraucherverträgen<br />

somit unwirksam. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt gem. § 308<br />

Nr. 5 a.E. BGB allerdings dann, wenn Teil B der VOB ohne Veränderung in seiner<br />

Gesamtheit Vertragsbestandteil geworden ist. Wie bereits erwähnt, ist jedoch<br />

zweifelhaft, ob eine solche Privilegierung der VOB/B mit der europäischen<br />

Klauselrichtlinie vereinbar ist. 356<br />

¾ In welchen Fällen kann die Akzeptanz <strong>des</strong> Bauwerks verweigert oder<br />

<strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t unter Vorbehalt erklärt werden (bspw. bei Mängeln)? Was sind die<br />

Rechtsfolgen einer solchen eingeschränkten Akzeptanz?<br />

Die Abnahme <strong>des</strong> Bauwerks kann verweigert werden, wenn das Bauwerk Mängel<br />

aufweist, die nicht lediglich unwesentlich sind. Die Unwesentlichkeitsschwelle ist in<br />

jedem Fall überschritten, sobald ein Mangel die Gebrauchsfähigkeit <strong>des</strong> Werkes<br />

beeinträchtigt. 357<br />

Erklärt der Besteller die Abnahme, so hat er im Hinblick auf ihm bekannte Mängel<br />

sowie im Hinblick auf verwirkte Vertragsstrafen einen Vorbehalt <strong>zu</strong> erklären, um<br />

insoweit seine Rechte <strong>zu</strong> wahren (vgl. § 640 Abs. 2 sowie § 341 Abs. 3 BGB; vgl.<br />

auch unten S. 195).<br />

Die Erklärung eines Vorbehalts im Zeitpunkt der Abnahme erhält dem Besteller aber<br />

lediglich seine Mängelansprüche sowie seinen Anspruch auf etwaige verwirkte<br />

Vertragsstrafen (s. da<strong>zu</strong> auch im folgenden Unterpunkt). Im Übrigen treten die<br />

gewöhnlichen Rechtsfolgen der Abnahme ein: Fälligkeit <strong>des</strong> Werklohnanspruchs,<br />

Übergang von Leistungs- und Gegenleistungs-gefahr, Beginn der Gewährleistungsfrist,<br />

Veränderung der Beweislast bezüglich Schlechterfüllung. Darüber, dass<br />

erstere und letztere Wirkung im Hinblick auf die vorbehaltenen Mängel nicht<br />

355 Vgl. da<strong>zu</strong> einerseits KAPELLMANN/MESSERSCHMIDT/Havers, VOB Teile A und B, 2. Aufl. München<br />

2007, § 12 VOB/B Rn. 106 und andererseits INGENSTAU/KORBION/Oppler, VOB-Kommentar,<br />

16. Aufl. Neuwied 2007, § 12 Nr. 5 VOB/B Rn. 6.<br />

356 Gegen die Vereinbarkeit spricht sich bspw. aus Micklitz, Bauverträge mit Verbrauchern die VOB<br />

Teil B, Berlin 2005, S. 81. Für die Vereinbarkeit KG, NZBau 2007, 584, 586. Das KG hat aber die<br />

Revision <strong>zu</strong>gelassen. Derzeit ist das Verfahren beim BGH unter dem Az. VII ZR 55/07 anhängig.<br />

Vgl. außerdem oben S. 157.<br />

357 Vgl. grundsätzlich <strong>zu</strong>m Kriterium der Unwesentlichkeit WERNER/PASTOR/Werner, Der Bauprozess,<br />

Köln 2008, 12. Aufl. 2008, Rn. 1366.<br />

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