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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

Rechnungsprüfung abgeschlossen hat, spätestens zwei Monate nach Zugang der<br />

Schlussrechnung fällig. 93<br />

Gem. § 212 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner den Anspruch<br />

anerkennt (Verjährungsunterbrechung). Die Umstände, unter denen die Verjährung<br />

gehemmt wird, werden in den §§ 203 ff. BGB aufgeführt. Wichtige Beispiele sind die<br />

Erhebung der Klage sowie die Aufnahme von Verhandlungen zwischen Schuldner<br />

und Gläubiger.<br />

(b) England<br />

Die Verjährungsfrist für den Zahlungsanspruch beträgt sechs Jahre, wenn der<br />

Vertrag nicht notariell beurkundet worden ist (section 5 Limitation Act). Andernfalls<br />

beträgt die Verjährungsfrist sogar 12 Jahre.<br />

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fertigstellung <strong>des</strong> Bauwerks <strong>zu</strong> laufen.<br />

(c) Frankreich<br />

Die Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch beträgt gem. Art. 2277 C. civ. fünf<br />

Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss <strong>des</strong> Jahres, in dem die Abnahme erfolgt ist.<br />

Gem. Art. 2244 C. civ. führen gerichtliche Handlungen und Zustellungen wie z.B. die<br />

Einleitung eines Mahnverfahrens <strong>zu</strong>r Unterbrechung der Verjährung. In gleicher<br />

Weise unterbricht die Anerkennung <strong>des</strong> Schuldners gem. Art. 2248 C. civ. die Ver­<br />

jährung.<br />

(d) Niederlande<br />

In den Niederlanden verjährt die Werklohnforderung gem. Art 7:28 nlZGB zwei<br />

Jahre nach Fertigstellung <strong>des</strong> Bauwerkes.<br />

(e) Schweiz<br />

Auf die Werklohnforderung findet grundsätzlich die ordentliche Verjährungsfrist von<br />

10 Jahren Anwendung. Diese beginnt gem. Art. 372 i.V.m. Art. 130 OR mit der<br />

Fälligkeit <strong>des</strong> Werklohnanspruchs, also mit Vollendung <strong>des</strong> Werkes, <strong>zu</strong> laufen. Eine<br />

93<br />

Vgl. da<strong>zu</strong> KAPELLMANN/MESSERSCHMIDT//Messerschmidt, VOB Teile A und B, 2. Aufl. München<br />

2007, § 16 VOB/B Rn. 193.<br />

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