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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Frankreich (Rohlfing-Dijoux)<br />

b. Möglichkeit für den Verbraucher, sich vom Vertrag <strong>zu</strong> lösen<br />

¾ Hat der Verbraucher <strong>zu</strong> jeder Zeit das Recht, den Vertrag ohne Angaben von<br />

Gründen mit Wirkung ex nunc <strong>zu</strong> beenden (bspw. Kündigung)?<br />

¾ Wenn ja: Welchen Formerfordernissen unterliegt die dafür erforderliche Er­<br />

klärung? Welche Rechtsfolgen ergeben sich für den Fall der Ausübung<br />

dieses Vertragsauflösungsrechts <strong>zu</strong> einem Zeitpunkt, <strong>zu</strong> dem ein Teil <strong>des</strong><br />

Bauwerks bereits erstellt ist?<br />

Orientierungshilfen: Können auch die noch nicht erbrachten Bauleistungen unter<br />

Ab<strong>zu</strong>g der ersparten Aufwendungen abgerechnet werden (mit oder ohne Mehrwertsteuer)?<br />

Wie gestaltet sich die Rechtslage im Hinblick auf den Beginn der<br />

Gewährleistungsfrist, die Fälligkeit der Werklohnforderung und den Gefahrübergang<br />

für den bereits fertig gestellten Teil <strong>des</strong> Bauwerks?<br />

Der Auftraggeber kann sich jederzeit einseitig von dem Vertrag nach Art. 1794<br />

C.civ. lösen, soweit es sich um einen Vertrag mit einer Pauschalpreisvereinbarung<br />

handelt. 517 Dies gilt sowohl für Bauverträge über Ein oder Zweifamilienhäuser als<br />

auch für Werkverträge mit Pauschalpreis und unabhängig von dem Baufortschritt.<br />

Wenn ein Teil <strong>des</strong> Bauwerks bereits erstellt wurde, muss der Auftraggeber den<br />

Unternehmer für sämtliche Ausgaben und sämtliche erfolgten Arbeiten sowie für<br />

den entgangenen Gewinn entschädigen. 518 Eine entgegenstehende allgemeine<br />

Geschäftsbedingung gilt nach Art. L.132-1 n°1b Code de la consommation als<br />

missbräuchlich.<br />

Noch nicht erstellte Gebäudeteile können dagegen nicht in Rechnung gestellt<br />

werden.<br />

Für Verträge, die den allgemeinen Modellgeschäftsbedingungen der AFNOR<br />

unterstellt sind, gibt Art. 20-1-4 der Norm AFNOR P03-001 eine<br />

Berechnungsgrundlage der Entschädigung <strong>des</strong> Unternehmers. 519<br />

517<br />

J. Hugot, D.Sizaire, Le contrat de construction d’une maison individuelle, 1992, n°77.<br />

518<br />

Cass. 3e civ., 6 mars 2002, n°00-19-674, Construction-urbanisme, 2002, n°166.<br />

519<br />

Zur Anwendung dieser Berechnung : Cass. 3e civ., 15 juin 2000, n°98-21-011, RDI 2000,S.573;<br />

Cass. 3e civ., 6 mars 2002, n°00-19.674, RDI 2002, S.213, observations B. Boubli.<br />

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