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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

stellungen aber nicht der Charakter eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses<br />

<strong>zu</strong>. 373<br />

(7) Falls Abschlagszahlungen gesetzlich vorgesehen sind oder privatautonom<br />

vereinbart werden können: Wie wird sichergestellt, dass der Ver­<br />

braucher für seine Abschlagszahlung im jeweiligen Zahlungszeitpunkt<br />

einen Gegenwert erhält?<br />

Orientierungshilfe: Ist eine Abschlagszahlung nur geschuldet, wenn der bereits<br />

fertiggestellte Teil <strong>des</strong> Bauwerks, für den der Abschlag geleistet werden soll, in das<br />

Eigentum <strong>des</strong> Verbrauchers übergeht, oder wenn der Unternehmer eine entsprechende<br />

Sicherheit beibringt? Zu denken ist hier insbesondere an die rechtliche Lage<br />

bei solchen Verträgen, bei denen der Unternehmer ein Haus auf einem ihm gehörenden<br />

Grundstück errichtet und das Eigentum an dem Grundstück erst nach Fertig­<br />

stellung <strong>des</strong> gesamten Bauwerks auf den Verbraucher überträgt (Bauträgervertrag).<br />

Der Anspruch auf Abschlagszahlung für ein in sich abgeschlossenes Teilwerk ge­<br />

mäß § 632a BGB besteht nur, wenn dem Auftraggeber das Eigentum an dem<br />

Teilwerk verschafft oder ihm dafür <strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t Sicherheit geleistet wird. 374 Errichtet<br />

der Unternehmer das Werk auf einem Grundstück <strong>des</strong> Auftraggebers, ist diese<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ng allerdings grundsätzlich erfüllt, weil das Eigentum an dem Bauwerk<br />

gem. § 946 i.V.m § 94 BGB zeitgleich mit <strong>des</strong>sen Errichtung auf den Besteller<br />

übergeht. Aus diesem Grunde erscheint es auch unproblematisch, dass § 16<br />

Nr. 1(1) VOB/B dem Unternehmer einen Anspruch auf Abschlagszahlung einräumt,<br />

ohne diesen ausdrücklich vom vorherigen Eigentumsübergang bzw. von einer<br />

vorherigen Sicherheitsleistung abhängig <strong>zu</strong> machen. Zwar kann gem. § 16 Nr. 1 (1)<br />

S. 3 VOB/B ein Abschlag sogar für Baustoffe verlangt werden, die noch gar nicht<br />

verbaut sind, sondern lediglich auf der Baustelle lagern. Für diesen Fall verlangt<br />

aber auch § 16 Nr. 1(1) VOB/B den vorherigen Eigentumsübergang oder <strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t<br />

eine entsprechende Sicherheitsleistung.<br />

373 BGH, BauR 2005, 94.<br />

374 In der durch das Forderungssicherungsgesetz angestrebten Neufassung von § 632a BGB soll<br />

dieses Erfordernis in der generellen Vorausset<strong>zu</strong>ng einer dem Besteller nicht mehr entziehbaren<br />

Leistung aufgehen; vgl. den Entwurf eines Forderungssicherungsgesetzes vom 2. Feb. 2006, BT-<br />

Drs. 16/511.<br />

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