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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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Comparative Study on Private Construction Law<br />

UK Report (Austen-Baker)<br />

– ein aus der Luft gegriffener Betrag, war Herr Forsyth doch bereit für ein tieferes<br />

Schwimmbecken 15.000 Pfund mehr <strong>zu</strong> zahlen.<br />

(Tatsächlich hat das Oberhaus nicht diskutiert, ob 2.500 Pfund angemessen waren,<br />

da Herrn Forsyths Anwalt die Höhe <strong>des</strong> Schadens für entgangene Nut<strong>zu</strong>ngsmöglichkeiten<br />

gar nicht angesprochen hat. Er wollte nämlich sein Argument nicht<br />

schwächen, dass diese Art von Schadensersatz bei Bauverträgen unangemessen<br />

sei. Stellungnahmen der Lordschaften erlauben die Vermutung, dass sie den<br />

Schadensersatz anders berechnet hätten, wären sie hier<strong>zu</strong> aufgefordert worden.<br />

Vorliegend wird die Ansicht vertreten, dass 15.000 Pfund ein angemessener<br />

Schadensersatz für die entgangenen Nut<strong>zu</strong>ngsmöglichkeiten gewesen wären, da<br />

Herrr Forsyth – ohne an eine gerichtliche Auseinanderset<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong> denken – bereit<br />

war, 15.000 Pfund mehr für einen besonders tiefen Pool <strong>zu</strong> bezahlen. Im Übrigen<br />

hätte keines der drei involvierten Gerichte Herrn Forsyth eine Minderung <strong>des</strong><br />

Preises <strong>zu</strong>gestanden, da Herr Forsyths Grundstück den gleichen Wert mit einem<br />

205,74 cm tiefen wie mit einem 228,6 cm tiefen Schwimmbecken hat.)<br />

Angemessenheit und Proportionalität scheinen somit Prüfsteine <strong>zu</strong> sein, wenn<br />

Nachbesserungskosten verlangt werden.<br />

Anordnungen einer Realerfüllung (d.h. eine Anordnung, den Vertrag in natura/ <strong>zu</strong><br />

erfüllen) sind im englischen Recht nicht so leicht möglich. Bei Bauverträgen ist die<br />

Realerfüllung anerkanntermaßen gar nicht möglich. Sir Guenter Treitel führt in Flint<br />

v. Brandon (1808) 3 Ves 159 aus:<br />

Für diese Regel scheint es drei Gründe <strong>zu</strong> geben. Zu allererst scheint<br />

Geldschadenersatz eine angemessene Lösung <strong>zu</strong> sein, wenn der Hauseigentümer<br />

einen anderen Bauträger findet, der die Arbeit vollendet. Zweitens könnte der Vertrag für<br />

die Erfüllung <strong>zu</strong> unbestimmt sein, nämlich dann, wenn er das Gebäude un<strong>zu</strong>reichend<br />

beschreibt. Drittens könnte eine Vertragserfüllung in natura einen größeren<br />

Überwachungsaufwand benötigen, als Gerichtshöfe in Kauf <strong>zu</strong> nehmen bereit sind.<br />

(Treitel, Sir G.H., Das Vertragsrecht (11. Auflage), Sweet & Maxwell Verlag:<br />

London, 2003, Seite1035.)<br />

Nur ausnahmsweise – falls die ersten zwei von Sir Guenter genannten Gründe nicht<br />

einschlägig sind – und (i) die Leistung genau beschrieben ist, (ii) Schadensersatz<br />

keine adäquate Abhilfe schafft und (iii) dem Beklagten das Grundstück gehört,<br />

schlägt er vor, dass Naturalerfüllung verlangt werden könne (Treitel, aaO).<br />

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