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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

Gewährleistungsansprüche aus<strong>zu</strong>dehnen. 396 Darüber hinaus hat der 1. Bau­<br />

gerichtstag sich dafür ausgesprochen, beim „Bauen aus einer Hand“ eine<br />

Bestellersicherheit für Verbraucher gegen die Folgen einer Unternehmerinsolvenz<br />

geseztlich vor<strong>zu</strong>sehen. 397<br />

(2) Falls aufgrund gesetzlicher Schutzlücken erforderlich: Wie versucht die<br />

Vertragspraxis, den Verbraucher für den Fall der Insolvenz <strong>des</strong> Unter­<br />

nehmers vor finanziellen Verlusten <strong>zu</strong> bewahren?<br />

Orientierungshilfe: In der Regel verteuert der Abschluss eines Vertrags mit einem<br />

Ersat<strong>zu</strong>nternehmer <strong>zu</strong>r Fortführung <strong>des</strong> Bauwerks die Baukosten. Der Verbraucher<br />

verliert möglicherweise seine Gewährleistungsansprüche für die bisher erbrachte<br />

Bauleistung.<br />

Das Klauselwerk der VOB räumt dem Auftraggeber besondere Kündigungsrechte<br />

für den Fall ein, dass der Auftragnehmer in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Gemäß<br />

§ 8 Nr. 2 VOB/B kann der Auftraggeber den Bauvertrag kündigen, wenn der<br />

Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, die Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />

über sein Vermögen beantragt, ein solcher Antrag <strong>zu</strong>lässigerweise vom Auftrag­<br />

geber oder einem anderen Gläubiger gestellt wird, ein Insolvenzverfahren eröffnet<br />

wird oder die Eröffnung eines solchen mangels Masse abgelehnt wird. Zweifel an<br />

der Wirksamkeit dieser Klausel werden durch § 119 InsO ausgelöst. 398 Dieser Norm<br />

<strong>zu</strong>folge sind nämlich solche Klauseln unwirksam, die das in § 103 InsO statuierte<br />

Wahlrecht <strong>des</strong> Insolvenzverwalters beschränken. Vor diesem Hintergrund spricht in<br />

der Tat Einiges für eine Unwirksamkeit der Kündigungsklausel insoweit, als sie eine<br />

Kündigung ab der Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens ermöglicht. Die Rechtsprechung<br />

hat sich zwar mit diesen Zweifeln auseinandergesetzt, sie letztlich aber<br />

unter Berufung auf einen Gegenschluss aus § 112 InsO nicht für überzeugend<br />

gehalten. 399<br />

396 Verbraucherzentrale Bun<strong>des</strong>verband, Stellungnahme <strong>zu</strong>m Reformbedarf im Bereich <strong>des</strong> Bauvertragsrechts<br />

unter dem Gesichtspunkt <strong>des</strong> Verbraucherschutzes vom 15. April 2005, S. 16 f.,<br />

abrufbar unter http://www.vzbv.de/mediapics/stellungnahme_bmj_reformbedarf_2005.pdf.<br />

397 Vgl. die <strong>zu</strong>sammenfassenden Thesen <strong>des</strong> Arbeitskreises V <strong>des</strong> 1. Deutschen Baugerichtstages,<br />

abrufbar unter http://www.heimann-partner.com/dbgt/images/akV-neu.pdf<br />

398 Vgl. Schmitz, Die Bauinsolvenz, 4. Aufl. Köln 2007, Rn. 66 ff.<br />

399 OLG Düsseldorf vom 8. Sept. 2006, BeckRS 2006 Nr. 11122, para. II.3.<br />

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