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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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Comparative Study on Private Construction Law<br />

UK Report (Austen-Baker)<br />

(2) Falls derartige Voraus- oder Abschlagszahlungen gesetzlich nicht vor­<br />

gesehen sind: Ist eine entsprechende Regelung in den Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen <strong>des</strong> Unternehmers wirksam und üblich?<br />

Solch eine Regelung ist wirksam und üblich außer bei sehr kleinen Arbeiten (z.B.<br />

Reparaturen, Verbesserungen, kleine Erweiterungen).<br />

(3) Ist der Verbraucher einem Anspruch <strong>des</strong> Unternehmers auf Sicherheitsleistung<br />

für künftige Werklohnzahlungen ausgesetzt, bspw. auf Einräumung<br />

einer Bauhandwerkersicherungshypothek, oder können die All­<br />

gemeinen Geschäftsbedingungen <strong>des</strong> Unternehmers eine solche Regelung<br />

vorsehen?<br />

¾ Wenn ja: Wie sind die entsprechenden Regelungen ausgestaltet?<br />

Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, die diese Fragen regeln. Falls eine<br />

Sicherheit verlangt wird, so muss der Unternehmer dies im Vertrag oder in einer<br />

<strong>zu</strong>sätzlichen Abmachung vereinbaren. Solche Vereinbarungen sind aber nicht<br />

üblich.<br />

(4) Wie lang ist die Verjährungsfrist der Werklohnforderung? Wann beginnt<br />

sie <strong>zu</strong> laufen? Durch welche Ereignisse tritt Hemmung oder gar<br />

Unterbrechung <strong>des</strong> Fristablaufs ein?<br />

Bei Verträgen, die nicht mittels einer förmlichen Urkunde abgeschlossen werden,<br />

tritt Verjährung nach 6 Jahren ein (Limitation Act 1980, Sektion 5). Bei großen<br />

Bauvorhaben ist es nicht unüblich, dass der Vertrag erst nach Ausarbeitung eines<br />

Vorvertrags in Form einer förmlichen Urkunde geschlossen wird.. In diesem Fall<br />

beträgt die Verjährung 12 Jahre.<br />

Die Verjährung beginnt mit Fälligkeit der Vergütung.<br />

Die Verlängerung, Verschiebung, Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung für<br />

vertragliche Zahlungsansprüche ist möglich, wenn entweder (a) der Kläger unter<br />

einem Willensmangel leidet (z.B. weil er minderjährig oder geisteskrank ist) und<br />

<strong>des</strong>halb nicht fähig ist, selbst Klage <strong>zu</strong> erheben (Limitation Act 1980, Section 28)<br />

oder (b) wenn der Schuldner die Forderung anerkennt oder eine Teilzahlung leistet<br />

(dies führt <strong>zu</strong>r Entstehung eines neuen Klagegrun<strong>des</strong>)(Limitation Act 1980, Sektion<br />

29). Der Limitation Act sieht in jedem eine endgültige Verjährungsfrist von 15 Jahren<br />

vor, nach der keine Klagen mehr erhoben werden können.<br />

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