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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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Comparative Study on Private Construction Law<br />

Dutch Report (Bruggeman/Chao-Duivis)<br />

sonstiges Vertragsauflösungsrecht <strong>zu</strong> dem Zweck, den Zustand her<strong>zu</strong>stellen,<br />

der bestünde, wenn niemals ein Vertrag geschlossen worden wäre)?<br />

Die Widerrufsfrist, die in Art. 7:2 nlZGB und 7:766 vorgesehen ist, wurde bereits<br />

erwähnt. Die im Zivilgesetzbuch vorgesehene Widerrufsfrist beträgt drei Tage. Der<br />

üblicherweise verwendete Mustervertrag dehnt diese Zeitspanne auf fünf Werktage<br />

aus. Innerhalb dieses Zeitraumes hat der Käufer bzw. Auftraggeber (Verbraucher)<br />

ein einseitiges Vertragsauflösungsrecht.<br />

Der Mustervertrag enthält darüber hinaus ein einseitiges Vertragsauflösungsrecht<br />

für den Fall, dass kein Finanzierungskredit bewilligt wird. In aller Regel trifft den<br />

Käufer bzw. Auftraggeber aber die Pflicht, sich nach besten Kräften um ein<br />

Finanzierungsdarlehen <strong>zu</strong> bemühen.<br />

Freilich gibt es noch andere Möglichkeiten für den Verbraucher oder Unternehmer,<br />

den Vertrag auf<strong>zu</strong>lösen. Diese haben aber allesamt finanzielle Folgen.<br />

4. Andere funktional äquivalente Regelungen<br />

¾ Sieht das Rechtssystem Ihres Lan<strong>des</strong> andere Regelungen vor, die den<br />

Zweck verfolgen, den Verbraucher vor einem übereilten Vertragsschluss<br />

ohne ausreichende Informationen <strong>zu</strong> schützen?<br />

Das Widerrufsrecht (das sowohl im Gesetz als auch in dem genannten Muster­<br />

vertrag vorgesehen ist) ist das Instrument, mit dem Verbraucher gegen einen übereilten<br />

auf un<strong>zu</strong>reichender Informationsgrundlage erfolgenden Vertragsabschluss<br />

geschützt werden sollen.<br />

Während der parlamentarischen Debatte über dieses neue Instrument herrschte<br />

allerdings keine Einigkeit. Sowohl im Parlament als auch in der Literatur wurde es<br />

heftig kritisiert. Diejenigen, die in dem Widerrufsrecht keinen ausreichenden Verbraucherschutz<br />

sahen, sprachen sich für eine frühe Einbindung von Notaren in den<br />

gesamten Bauprozess aus. Der Notar könne, so hieß es, könne den Käufer bzw.<br />

Auftraggeber in ausreichender Weise informieren und den Verbraucher auf diese<br />

Weise vor einer übereilten Entscheidung schützen. Nichts<strong>des</strong>totrotz wurde statt der<br />

Beteiligung von Notaren das Widerrufsrecht im Gesetz verankert.<br />

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