28.02.2013 Aufrufe

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

ziellen Abschnitt <strong>zu</strong>m Verbraucherschutz. Vor diesem Hintergrund hat der<br />

„Verbraucherzentrale Bun<strong>des</strong>verband“ empfohlen, im Zuge anstehender Reformen<br />

<strong>des</strong> Werkvertragsrechts zwingende Verbraucherschutznormen <strong>zu</strong> schaffen. 304<br />

Allgemeine zwingende Schutzregelungen, die im Bauvertragsrecht in <strong>zu</strong>nehmendem<br />

Maße eine wichtige Rolle spielen, sind die Normen <strong>zu</strong>r AGB-Einbeziehungsund<br />

Inhaltskontrolle in den §§ 305 ff. BGB.<br />

2. Sind die genannten Regelungen dispositiver oder zwingender Natur?<br />

Die Regelungen <strong>zu</strong>r AGB-Kontrolle sowie § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB sind zwingender<br />

Natur.<br />

III. Privatautonome Vertragsgestaltung<br />

1. Gibt es Vertragsmuster oder Modell-AGB, die speziell für Verbraucherbauverträge<br />

oder <strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t allgemein für Bauverträge entworfen worden<br />

sind?<br />

In Bauverträgen wird häufig auf Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen<br />

(VOB) Be<strong>zu</strong>g genommen. Dabei handelt es sich um ein Klauselwerk, das<br />

von dem deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen entwickelt<br />

worden ist und regelmäßig aktualisiert wird. Diesem Ausschuss gehören sowohl<br />

Vertreter der öffentlichen Hand als auch Vertreter der Wirtschaft an. 305<br />

Die VOB besteht aus drei Teilen. Teil A hat für private Bauverträge keinerlei Relevanz,<br />

da er ausschließlich die Vergabe von Bauleistungen durch die öffentliche<br />

Hand betrifft. Teil C enthält „Allgemeine technische Vertragsbedingungen für<br />

Bauleistungen“. 306 Er kann somit insbesondere bei der Frage, ob das Bauwerk<br />

einen Mangel aufweist, Bedeutung entfalten. Teil B ist für die vorliegende Studie der<br />

mit Abstand beachtenswerteste Teil: Er regelt – teilweise in Abweichung vom<br />

304 Verbraucherzentrale Bun<strong>des</strong>verband, Stellungnahme <strong>zu</strong>m Reformbedarf im Bereich <strong>des</strong> Bauvertragsrechts<br />

unter dem Gesichtspunkt <strong>des</strong> Verbraucherschutzes vom 15. April 2005, S. 19,<br />

abrufbar unter http://www.vzbv.de/mediapics/stellungnahme_bmj_reformbedarf_2005.pdf; auf die<br />

inhaltlichen Vorschläge wird im jeweiligen Zusammenhang eingegangen.<br />

305 Genauere Informationen über den Ausschuss und <strong>des</strong>sen Arbeit finden sich unter http://www.<br />

bmvbs.de/dokumente/-,302.4158/Artikel/dokument.htm<br />

306 Zumin<strong>des</strong>t dem 4. und 5. Abschnitt von Teil C kommt vertragsrechtlicher Charakter <strong>zu</strong>; vgl. BGH<br />

NJW-RR 2004, 1248, 1249 sowie allgemein MESSERSCHMIDT/VOIT/Schwenker, Privates Baurecht,<br />

München 2008, Teil F Rn. 31 ff.<br />

157

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!