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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

Die Empfehlung von Musterklauseln erscheint dabei insbesondere wegen der im<br />

Vergleich <strong>zu</strong> einem Gesetzgebungsverfahren flexibleren Revisionsmöglichkeiten<br />

attraktiv. Darüber hinaus bietet ein Modellvertrag den Vorteil, dass dem Verbraucher<br />

die einschlägigen Regelungen unmittelbar vorliegen. Sind die Klauseln in einer<br />

möglichst leicht verständlichen Sprache formuliert, wird der Verbraucher auf diese<br />

Weise besser als durch ein kompliziertes Gesetz in die Lage versetzt, die ihm <strong>zu</strong>­<br />

stehenden Rechte auch tatsächlich aus<strong>zu</strong>üben. Die Verwendung von Klauselwerken,<br />

wie sie in der deutschen Bauwirtschaft üblich geworden ist, ist daher im<br />

Ansatz positiv <strong>zu</strong> bewerten. Problematisch erscheint an der deutschen Lage aber<br />

die un<strong>zu</strong>reichende Differenzierung zwischen Bauverträgen im Unternehmerverkehr<br />

auf der einen und Verbraucherbauverträgen auf der anderen Seite.<br />

II. Empfehlungen <strong>zu</strong>r inhaltlichen Ausgestaltung<br />

1. Notarielle Form versus Widerrufsrecht<br />

Zur Verbesserung <strong>des</strong> Verbraucherschutzes auf dem Gebiet <strong>des</strong> Baurechts wird in<br />

Deutschland die Forderung erhoben, de lege ferenda Verbraucherbauverträge<br />

generell der notariellen Form <strong>zu</strong> unterwerfen. Aus rechtsvergleichender Perspektive<br />

ist in dieser Hinsicht <strong>zu</strong>nächst fest<strong>zu</strong>halten, dass eine solche Regelung in keiner der<br />

hier untersuchten Rechtsordnungen existiert. Der niederländische Gesetzgeber hat<br />

sich sogar ganz bewusst gegen die Statuierung eines solchen Formerfordernisses<br />

entschieden. Ein wichtiger Grund war die Vermeidung <strong>zu</strong>sätzlicher Kosten, die<br />

durch die notarielle Beurkundung entstehen würden. Diesem Kostenaspekt kommt<br />

auch aus deutscher Perspektive erhebliche Bedeutung <strong>zu</strong>. Häufig gehen private<br />

Bauherren oder Immobilienerwerber, wenn sie „einmal im Leben“ eine Immobilie<br />

bauen oder sich sonst anschaffen, bis an den Rand der für sie verkraftbaren<br />

Verschuldensgrenze. Verteuerungen können für einen Teil der Verbraucher <strong>des</strong>halb<br />

prohibitive Wirkungen entfalten und sollten daher vermieden werden.<br />

Neben diesem Kostenaspekt darf vor allem auch nicht übersehen werden, dass<br />

Bauträgerverträge in Deutschland ohnehin der notariellen Form unterliegen und<br />

Bauherren, die ein Haus auf ihrem eigenen Grundstück errichten lassen, häufig von<br />

einem Architekten beraten werden. Dann ist auf beiden Vertragsseiten professionelle<br />

Kompetenz vorhanden, aufgrund derer eine zwingende bzw. halbzwingende<br />

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