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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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(e) Schweiz<br />

<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

Auch in der Schweiz stellt jede Abweichung von der geschuldeten Leistung einen<br />

Mangel dar. Was geschuldet ist, ergibt sich aus der Parteivereinbarung sowie<br />

daraus, was der Auftraggeber nach Treu und Glauben erwarten darf.<br />

Art. 166 Abs. 2 der SIA-Norm 118 wiederholt die gesetzliche Regelung mit folgender<br />

Formulierung: „Der Mangel besteht entweder darin, dass das Werk eine <strong>zu</strong>­<br />

gesicherte oder sonstwie vereinbarte Eigenschaft nicht aufweist; oder darin, dass<br />

ihm eine Eigenschaft fehlt, die der Bauherr auch ohne besondere Vereinbarung in<br />

guten Treuen erwarten durfte (z.B. Tauglichkeit <strong>des</strong> Werkes für den vertraglich<br />

vorausgesetzten oder üblichen Gebrauch).“<br />

(2) VERSCHULDENSUNABHÄNGIGE GEWÄHRLEISTUNGSRECHTE DES AUFTRAGGEBERS<br />

(a) Deutschland<br />

Gem. § 634 Nr. 1 BGB i.V.m. § 635 BGB hat der Auftraggeber einen Anspruch auf<br />

Nacherfüllung. Macht der Auftraggeber diesen Anspruch geltend, so kann der<br />

Unternehmer zwischen der Beseitigung <strong>des</strong> Mangels und der Errichtung eines<br />

neuen Werkes wählen. Bei Bauverträgen wird er in der Regel freilich auf Ersteres<br />

<strong>zu</strong>rückgreifen.<br />

Grundsätzlich muss der Besteller dem Unternehmer eine Chance <strong>zu</strong>r Nacherfüllung<br />

geben, bevor er <strong>zu</strong> anderen Rechten wie der Minderung oder Selbstvornahme<br />

übergehen kann. Beseitigt der Unternehmer den Mangel aber nicht innerhalb einer<br />

angemessenen Frist, die ihm der Besteller gesetzt hat, so kann der Besteller den<br />

Mangel durch einen anderen Unternehmer beheben lassen und von dem<br />

ursprünglichen Unternehmer Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (§ 637 BGB).<br />

Statt<strong>des</strong>sen kann der Besteller auch gem. § 634 Nr. 3 i.V.m. § 323 BGB vom<br />

Vertrag <strong>zu</strong>rücktreten. 205 Da er das Bauwerk aber nicht <strong>zu</strong>rückgegeben kann, ohne<br />

es <strong>zu</strong> zerstören, hat er im Rahmen <strong>des</strong> Rückabwicklungsverhältnisses gem. § 346<br />

Abs. 2 BGB Wertersatz für das Gebäude <strong>zu</strong> leisten. Maßstab für die Berechnung<br />

<strong>des</strong> Wertersatzes ist die im Bauvertrag vorgesehene Vergütung. So führt ein Rücktritt<br />

im Ergebnis lediglich <strong>zu</strong> einer Minderung <strong>des</strong> Werklohnanspruchs.<br />

205 Für die Frage, ob nicht die Kündigung das geeignetere Instrument wäre, s. oben S. 69.<br />

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