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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

Fall bringen kann. Diese Norm entzieht nämlich den durch die Vormerkung<br />

gesicherten Anspruch der Disposition <strong>des</strong> Insolvenzverwalters und verhindert auf<br />

diese Weise, dass der Insolvenzverwalter gem. § 103 InsO die Erfüllung <strong>des</strong> Anspruchs<br />

auf Eigentumsübertragung ablehnt, was <strong>zu</strong>m Untergang dieses Anspruchs<br />

und <strong>zu</strong>r Löschung der akzessorischen Vormerkung führen würde. 393<br />

In allen soeben beschriebenen Konstellationen, sowohl beim normalen Bauvertrag<br />

als auch beim Bauträgervertrag, stellen sich jedoch zwei Probleme: Dem Auftraggeber<br />

entstehen durch die Bauverzögerung sowie die Beauftragung eines Dritt­<br />

unternehmers mit der Fertigstellung <strong>des</strong> Bauwerkes erhebliche Mehrkosten im<br />

Vergleich <strong>zu</strong>m ursprünglichen Bauvertrag. Selbst wenn er diesbezüglich einen<br />

Schadensersatzanspruch gegen den insolventen Unternehmer haben sollte, so ist<br />

dieser Schadensersatzanspruch kaum in nennenswertem Umfang realisierbar. Das<br />

gleiche Problem stellt sich im Hinblick auf die Gewährleistungsansprüche für das<br />

bereits erstellte Teilwerk.<br />

Da in diesem Punkt bisher eine Schutzlücke <strong>des</strong> Bestellers bemängelt wird, soll hier<br />

mit dem bereits erwähnten Forderungssicherungsgesetz 394 eine Änderung der<br />

Rechtslage herbeigeführt werden. Falls der Besteller ein Verbraucher ist und der<br />

Bauvertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren<br />

Bauwerks <strong>zu</strong>m Gegenstand hat, soll dem Besteller künftig bei <strong>des</strong>sen erster<br />

Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung <strong>des</strong> Bauwerkes<br />

geleistet werden. Die Höhe der Sicherheit beträgt 5% <strong>des</strong> Vergütungsanspruches.<br />

Mängelansprüche sind von dieser Sicherheit allerdings nur dann erfasst, wenn der<br />

Besteller bereits bei der Abnahme einen Vorbehalt wegen der Mängel erklärt. 395<br />

Diese Neuregelung wird sowohl hinsichtlich der Höhe der Sicherheit als auch<br />

hinsichtlich der beschränkten Erfassung von Mängelansprüchen als un<strong>zu</strong>reichend<br />

kritisiert. Es wird gefordert, die Sicherheit auf 10 % <strong>zu</strong> erhöhen und auf sämtliche<br />

393 Schmitz, Die Bauinsolvenz, 4. Aufl. Köln 2007, Rn. 840 ff.<br />

394 Entwurf eines Forderungssicherungsgesetzes vom 2. Feb. 2006, BT-Drs. 16/511.<br />

395 Siehe die Begründung <strong>des</strong> Gesetzesvorschlages, BT-Drs. 16/511, S. 15. Dieses Reformvorhaben<br />

orientiert sich an einem Vorschlag <strong>des</strong> Freiburger Arbeitskreises „Schuldrechtsmodernisierungsgesetz“<br />

(abrufbar unter http:// www.ifbf.de/download/arbeitskreis.pdf ) und kommt der Forderung<br />

<strong>des</strong> „Verbraucherzentrale Bun<strong>des</strong>verband“ entgegen; vgl. <strong>des</strong>sen Stellungnahme <strong>zu</strong>m Reformbedarf<br />

im Bereich <strong>des</strong> Bauvertragsrechts unter dem Gesichtspunkt <strong>des</strong> Verbraucherschutzes vom<br />

15. April 2005, S. 14, abrufbar unter http://www.vzbv.de/mediapics/stellungnahme_bmj_reform<br />

bedarf_2005.pdf.<br />

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