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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

tende § 3 Abs. 2 MaBV durch die Festset<strong>zu</strong>ng maximaler Prozentsätze 132 für be­<br />

stimmte Teilleistungen <strong>zu</strong> verhindern (s. da<strong>zu</strong> bereits oben S. 36). Für andere<br />

praxisrelevante Vertragsarten wie den Generalunternehmervertrag fehlen derartige<br />

Regelungen jedoch in Deutschland.<br />

Abgesehen von dieser Kritik erscheinen vor allem Bauträgerverträge problematisch,<br />

weil der Unternehmer hierbei das Werk auf einem in seinem Eigentum befindlichen<br />

Grundstück errichtet. Für diese Verträge gilt aber die die soeben erwähnte gewerberechtliche<br />

Sonderregelung in § 3 MaBV. 133 Dessen Abs. 1 <strong>zu</strong>folge darf der<br />

Unternehmer Geld von seinem Auftraggeber nur dann entgegennehmen, wenn ein<br />

Notar die Wirksamkeit <strong>des</strong> Bauvertrages schriftlich bestätigt hat, dem Unternehmer<br />

kein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt worden ist, <strong>zu</strong>r Sicherung <strong>des</strong><br />

Anspruchs <strong>des</strong> Auftraggebers auf Eigentumsübertragung eine Vormerkung im<br />

Grundbuch eingetragen worden ist, die Freistellung <strong>des</strong> Vertragsobjektes von allen<br />

Grundpfandrechten, die der Vormerkung im Rang vorgehen oder gleichstehen und<br />

nicht übernommen werden sollen, gesichert ist und die Baugenehmigung bereits<br />

vorliegt. Dieser Sicherungsmechanismus kann allerdings nicht verhindern, dass es<br />

sich bei den vom Besteller im Rahmen eines klassischen Bauträgervertrags<br />

während der Bauphase erbrachten Zahlungen um Vorauszahlungen handelt. 134<br />

Insbesondere im Falle der Insolvenz <strong>des</strong> Unternehmers erscheint die Sicherung <strong>des</strong><br />

Bestellers daher un<strong>zu</strong>reichend (s. da<strong>zu</strong> unten S. 69 f.).<br />

(b) England<br />

Lässt ein Auftraggeber in England ein Bauwerk auf seinem eigenen Grundstück<br />

errichten, so gelangt das Bauwerk wie in Deutschland sukzessive mit seiner<br />

Errichtung in das Eigentum <strong>des</strong> Auftraggebers, weil auch im englischen Recht<br />

Bauteile, die mit dem Erdboden fest verbunden sind, als wesentlicher Bestandteil<br />

<strong>des</strong> jeweiligen Grundstücks angesehen werden. Auf diese Weise wird verhindert,<br />

132 Zur Frage, inwieweit daneben auf zivilrechtlicher Ebene das Gebot der Äquivalenz von Leistung<br />

und Gegenleistung <strong>zu</strong> beachten ist, vgl. oben Fn. 77.<br />

133 Vgl. für einen Vorschlag, in Orientierung an den gewerberechtlichen Regelungen der MaBV<br />

zivilrechtliche Regelungen für Bauträgerverträge in das BGB <strong>zu</strong> integrieren, den Diskussionsentwurf<br />

<strong>des</strong> Ausschusses der Bun<strong>des</strong>notarkammer für Schuld- und Liegenschaftsrecht, abrufbar<br />

unter http://www.bnotk.de/Bun<strong>des</strong>notarkammer/Stellungnahmen_Positionspapiere/Bautraegerver<br />

tragsrecht.html.<br />

134 S. Fn. 131.<br />

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