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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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(b) England<br />

<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

Da das englische Recht kein Abnahmeerfordernis kennt, verlangt es dem Auftrag­<br />

geber aber auch keine Rüge offensichtlicher Mängel ab. Es reicht aus, dass der<br />

Auftraggeber dem Bauunternehmer während der Gewährleistungsfrist die Existenz<br />

von Mängeln signalisiert, um die Gewährleistungsansprüche geltend <strong>zu</strong> machen.<br />

In der Vertragspraxis werden aber bisweilen Klauseln verwendet, die dem Auftraggeber<br />

bestimmte Obliegenheiten auferlegen, um seine Gewährleistungsansprüche<br />

<strong>zu</strong> erhalten.<br />

(c) Frankreich<br />

Erklärt der Auftraggeber bei der Abnahme im Hinblick auf sichtbare Mängel keinen<br />

Vorbehalt, verliert er grundsätzlich die entsprechenden Gewährleistungsansprüche.<br />

Dies gilt auch im Falle einer Abnahme durch schlüssiges Verhalten.<br />

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allerdings dann, wenn der sichtbare<br />

Mangel im Zeitpunkt der Abnahme unerheblich <strong>zu</strong> sein schien, vom Auftraggeber<br />

trotz der Sichtbarkeit nicht bemerkt worden ist und sich später als gravierender<br />

Schaden entpuppt hat.<br />

(d) Niederlande<br />

Das niederländische Zivilgesetzbuch verlangt dem Auftraggeber in Art. 7:759 grund­<br />

sätzlich ab, Mängel in einer angemessenen Frist <strong>zu</strong> rügen.<br />

Der kombinierte Modellkauf- und Bauvertrag enthält eine wesentlich detailliertere<br />

Regelung: Zunächst sieht er vor, dass die Parteien bei der Übergabe <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong><br />

ein Übergabeprotokoll anfertigen. Wegen sichtbarer Mängel behält der Auftraggeber<br />

seine Gewährleistungsansprüche in diesem Fall nur dann, wenn die Mängel im<br />

Protokoll festgehalten werden. Nach der Gebäudeübergabe hat der Auftraggeber<br />

während eines Zeitraumes von drei Monaten sämtliche Mängel, die sich in dieser<br />

Zeit zeigen, schnellstmöglich dem Bauunternehmer an<strong>zu</strong>zeigen. Treten Mängel erst<br />

nach diesen drei Monaten in Erscheinung, verlängert sich diese Rügefrist auf eine<br />

angemessene Zeit.<br />

Unterlässt der Auftraggeber die Rüge, verliert er im Hinblick auf den jeweiligen<br />

Mangel seine Gewährleistungsansprüche. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn<br />

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