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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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Comparative Study on Private Construction Law<br />

UK Report (Austen-Baker)<br />

¾ Recht <strong>zu</strong>r selbständigen Mangelbeseitigung (persönlich oder durch Auftrags­<br />

vergabe an einen anderen Unternehmer) mit Anspruch auf Kostenerstattung<br />

gegen den Unternehmer (Recht <strong>zu</strong>r Selbstvornahme)<br />

¾ Recht <strong>zu</strong>r Herabset<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> Werklohns (Minderung)<br />

¾ Recht <strong>zu</strong>r Vertragsauflösung<br />

¾ Kann der Verbraucher bereits dann Rechte geltend machen, wenn sich<br />

schon während der Bauphase, also noch vor Beendigung <strong>des</strong> Bauwerks, ein<br />

Mangel zeigt, oder muss er den vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin<br />

abwarten?<br />

Die Frage ist aus englischer Sicht überraschend. Im englischen Recht ist ein<br />

Vertrag eine feste Zusage im Hinblick auf eine bestimmte Lage. Ein Bauvertrag ist<br />

die spezielle Zusage, bestimmte Arbeiten vor<strong>zu</strong>nehmen, beispielsweise ein Haus<br />

nach den festgelegten Plänen und Spezifikationen <strong>zu</strong> errichten. Der Unternehmer ist<br />

verantwortlich dafür, alles, was er <strong>zu</strong>gesagt hat, fertig<strong>zu</strong>stellen. Falls ihm dies nicht<br />

gelingt (einschließlich der Einhaltung sämtlicher Spezifikationen und der richtigen<br />

Qualität), bricht er den Vertrag. Die Arbeiten sind also mangelhaft. Die Frage <strong>des</strong><br />

Verschuldens spielt keine Rolle. Die einzige Situation, in der das Verschulden eine<br />

Rolle spielt, tritt dann ein, wenn der Besteller auf irgendeine Weise den Schaden<br />

verursacht hat, der Plan oder die Spezifikationen fehlerhaft sind, der Schaden auf<br />

höhere Gewalt <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>führen ist (Ein schriftlicher Vertrag sieht üblicherweise vor,<br />

den Unternehmer in diesen Fällen von der Haftung <strong>zu</strong> befreien oder <strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t die<br />

Haftung ein<strong>zu</strong>schränken – andernfalls ist dies aber keine ausreichende<br />

Verteidigung.) oder wenn die Vertragserfüllung faktisch oder rechtlich unmöglich<br />

geworden ist, nachdem der Vertrag geschlossen wurde. In diesem Fall würde der<br />

Vertrag wegen Unmöglichkeit aufgehoben. Allerdings ist die Schwelle der Unmöglichkeit<br />

aufgrund eines Vertragshindernisses sehr hoch – allein die Tatsache,<br />

dass die Leistung den Unternehmer in die Insolvenz treiben oder den Unternehmer<br />

zwingen würde, einen anderen Vertrag <strong>zu</strong> verletzten, reicht nicht aus (vgl. Davis<br />

Contractors Ltd v. Fareham UDC [1956] AC 696 HL; J Lauritzen A/S v. Wijsmuller<br />

BV (The Super Servant Two) [1990] 1 Lloyd’s Rep 1).<br />

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