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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

Um diese problematischen Konsequenzen der Heininger-Rechtsprechung <strong>zu</strong> vermeiden,<br />

dürfte eine Widerrufsregelung nicht wie § 355 BGB ausgestaltet sein. Da<br />

für ein Widerrufsrecht bei privaten Bauverträgen auch keine gemeinschaftsrechtlichen<br />

Vorgaben <strong>zu</strong> beachten sind, stünde eine solche von § 355 BGB und der<br />

<strong>zu</strong>grunde liegenden Heininger-Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH abweichende Ausgestaltung<br />

dem deutschen Gesetzgeber frei. Vorstellbar wäre <strong>des</strong>halb allenfalls, dem<br />

Verbraucher die Möglichkeit ein<strong>zu</strong>räumen, sich innerhalb einer kurzen Frist von<br />

bspw. sieben Tagen wieder vom Vertrag <strong>zu</strong> lösen. Ist diese Frist verstrichen, dürfte<br />

ein Widerruf aber unabhängig von einer etwaigen Verlet<strong>zu</strong>ng der Belehrungspflichten<br />

nicht mehr möglich sein.<br />

Zu beachten ist <strong>zu</strong>dem: Geht man von der Grundentscheidung <strong>des</strong> deutschen<br />

Rechts in § 358 Abs. 3 S. 3 BGB aus, dass Immobilienerwerb und Immobilienfinanzierung<br />

grundsätzlich getrennte Geschäfte sind, bliebe der Verbraucher – von<br />

Ausnahmekonstellationen abgesehen – bei einem Widerruf <strong>des</strong> Bauvertrags<br />

gleichwohl an einen <strong>zu</strong>r Finanzierung bereits geschlossenen Darlehensvertrag<br />

gebunden. Das Widerrufsrecht, <strong>zu</strong>mal ein spät ausgeübtes, würde ihm <strong>des</strong>halb in<br />

zahlreichen Fällen nicht oder nur wenig nutzen. Die Grundentscheidung <strong>des</strong> § 358<br />

Abs. 3 S. 3 BGB <strong>zu</strong> ändern, erscheint wegen <strong>des</strong> bereits angesprochenen Kosten­<br />

effekts wiederum nicht empfehlenswert. Diese Komplikation spricht eher gegen die<br />

Schaffung eines Widerufsrechts und bestätigt, dass ein solches Recht an eine kurze<br />

Ausübungsfrist ohne Verlängerung bei unterlassener oder fehlerhafter Belehrung<br />

geknüft werden müsste.<br />

Eine von den konkreten Verhaltenweisen <strong>des</strong> Bauunternehmers unabhängige<br />

Widerrufsfrist ließe das entsprechende Widerrufsrecht allerdings nicht notwendigerweise<br />

leerlaufen. Zum einen könnten die Verbraucherverbände über ein solches<br />

Widerrufsrecht informieren. Zum anderen drohen Unternehmern, die der gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung nicht nachkommen, wettbewerbsrechtliche<br />

Konsequenzen. Schließlich könnte Verbraucherverbänden das Recht eingeräumt<br />

werden, gegen verbraucherschutzwidrige Praktiken im Bereich <strong>des</strong> privaten Bau­<br />

rechts nach dem UKlaG vor<strong>zu</strong>gehen.<br />

(2) Abgesehen von diesen Hinweisen <strong>zu</strong>r konkreten Ausgestaltung eines etwaigen<br />

Widerrufsrechts ist die Statuierung eines Widerrufsrechts bislang im deutschen<br />

Recht auf Verträge beschränkt, die nicht der notariellen Form unterliegen. Dies<br />

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