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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

schließende Anwendung <strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t genau beobachtet werden, um die Wirksamkeit<br />

dieser Maßnahme beurteilen <strong>zu</strong> können.<br />

9. Einsatz alternativer Streitbeilegungsmethoden<br />

Bauprozesse sind als „Punktesachen“ häufig langwierig, mit erheblichen Sachverständigenkosten<br />

verbunden und im Ausgang mit beachtlichen Unsicherheiten<br />

behaftet. Zur Ergän<strong>zu</strong>ng der Rechtsschutzmöglichkeiten <strong>des</strong> Verbrauchers kommt<br />

daher die Schaffung eines effektiven und besonders zügigen außergerichtlichen<br />

Verfahrens in Betracht, das die in anderen Branchen bekannten (unechten)<br />

Schiedsstellen-, Schlichtungs- oder Ombudsmannverfahren sachgerecht für Baustreitigkeiten<br />

modifiziert. Im Vordergrund muss dabei eine möglichst rasche Klärung<br />

der tatsächlichen Zweifelsfragen stehen. Zu den Grundlinien einer angemessenen<br />

Konzeption eines solchen Verfahrens wird daher – neben der gebotenen Unabhängigkeit<br />

und Unparteilichkeit einer solchen Stelle – eine gewisse Nähe <strong>des</strong><br />

Verfahrens <strong>zu</strong>r schiedsgutachterlichen Klärung von Streitigkeiten oder doch <strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t<br />

eine enge Kooperation der Schieds- oder Schlichtungsstelle mit neutralen<br />

Sachverständigen gehören. 288<br />

Zunächst bietet sich eine differenzierte Verfahrenshandhabung von Bauprozessen<br />

mit dem Einsatz von ADR-Techniken an. In zahlreichen Land- und Oberlan<strong>des</strong>gerichten<br />

weist der Geschäftsverteilungsplan Bauprozesse speziellen Spruch­<br />

körpern <strong>zu</strong>. Diese verfügen über entsprechende Sachkompetenz auf der Richterbank.<br />

289 Dort sollte regelmäßig nach Eingang der Klage und der Verteidigungs­<br />

anzeige, 290 spätestens bei Eingang der Klageerwiderung die Einholung eines<br />

Sachverständigengutachtens erfolgen. Nach Vorlage <strong>des</strong> Sachverständigengut­<br />

achtens sollte ein Güte- bzw. Mediationstermin (§ 278 Abs. 2 ZPO) durchgeführt<br />

werden. 291 Es erscheint <strong>zu</strong>dem denkbar, in Bauprozessen die Durchführung <strong>des</strong><br />

Gutachtenverfahrens (im Sinne einer angeordneten Mediation) <strong>zu</strong>r Prozess­<br />

288 Der niederländische Lan<strong>des</strong>bericht hat aufgezeigt, dass Bauprozesse nicht zwingend von staatlichen<br />

Gerichten entschieden werden müssen. Vgl. <strong>zu</strong> diesen Fragen auch das Thesenpapier <strong>des</strong><br />

Arbeitskreises VII <strong>des</strong> Deutschen Baugerichtstages e.V., abrufbar unter http://www.heimannpartner.com/dbgt/images/AK7.pdf.<br />

289 Bedenkenswert erscheint auch die Beset<strong>zu</strong>ng der Spruchkörper mit fachkundigen Schöffen,<br />

vergleichbar der Kammer für Handelssachen.<br />

290 Dies bedeutet eine Vorverlegung der Einholung <strong>des</strong> Gutachtens.<br />

291 Zu notwendigen Erweiterungen der entsprechenden Vorschriften der ZPO vgl. Hess, Gutachten<br />

Mediation für den 67. Deutschen Juristentag (Erfurt),Rdn. 191 ff.<br />

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