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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Frankreich (Rohlfing-Dijoux)<br />

II. Schutz <strong>des</strong> Verbrauchers bei Vertragsdurchführung<br />

1. Finanzströme und Sicherheiten<br />

a. Zeitpunkt der Werklohnzahlung<br />

(1) Zu welchem Zeitpunkt hat der Verbraucher den Werklohn <strong>zu</strong> zahlen?<br />

Insbesondere: Hat der Verbraucher bereits vor oder während der<br />

Erstellung <strong>des</strong> Bauwerks einen Teil <strong>des</strong> Werklohns oder sogar den<br />

gesamten Werklohn an den Unternehmer <strong>zu</strong> leisten (Voraus- bzw.<br />

Abschlagszahlungen)?<br />

Für die Beantwortung dieser Frage muss wiederum nach den verschiedenen<br />

genannten Vertragstypen unterschieden werden.<br />

Soweit es sich um den besonders geschützten Bereich <strong>des</strong> Baus von Wohnraum<br />

handelt, wird der Zahlungskalender gesetzlich nach Art. R 222-7 CCH festgelegt.<br />

Diese Vorschrift gilt nicht nur für den Bauträgervertrag, sondern ebenfalls für alle<br />

anderen Vertragstypen über den Bau von Wohnraum.<br />

Bei dem Generalübernehmervertrag darf keine Zahlung von dem Übernehmer vor<br />

der Unterzeichnung <strong>des</strong> Vertrags oder vor Fälligkeit gefordert werden. Die Fälligkeit<br />

der Zahlungen ergibt sich aus einem vertraglich festgelegten Kalender<br />

entsprechend <strong>des</strong> Baufortschritts.<br />

Bei dem Vertrag über den Verkauf eines <strong>zu</strong> erstellenden Wohngebäu<strong>des</strong> darf vor<br />

Abschluss <strong>des</strong> Vertrags keinerlei Zahlung erfolgen. Nach Unterzeichnung <strong>des</strong><br />

Vertrags kann die Einrichtung eines Garantiedepots vereinbart werden. Der Käufer<br />

zahlt die vereinbarte Summe auf ein auf seinen Namen eröffnetes Konto. Die<br />

hinterlegten Summen sind bis <strong>zu</strong> dem geschuldeten Betrag unpfändbar, unabtretbar<br />

und nicht verfügbar. 470<br />

Der Kaufpreis wird nach Art. R.261-14 CCH je nach Baufortschritt nach einem durch<br />

Verordnung festgelegten Plan fällig:<br />

• 35 % bei Fertigstellung der Fundamente;<br />

470 Roger Saint-Alary, Corinne Saint-AlaryHouin, Droit de la construction, Dalloz 2006, S.102.<br />

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