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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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Comparative Study on Private Construction Law<br />

UK Report (Austen-Baker)<br />

(8) Die anderen Tatsachen, auf die in Untersektion (6) (b) Be<strong>zu</strong>g genommen wird, sind ­<br />

--<br />

(a) dass der Schaden ganz oder <strong>zu</strong>m Teil auf der Handlung oder der Unterlassung, die<br />

angeblich die Sorgfaltspflichtverlet<strong>zu</strong>ng begründen, beruht; und<br />

(b) die Identität <strong>des</strong> Beklagten feststeht; und<br />

(c) wenn es sein kann, dass die Handlung oder das Unterlassen von jemand anderem<br />

als dem Beklagten ausgeführt wurde, die Identität dieser Person sowie <strong>zu</strong>sätzliche<br />

Tatsachen, die es rechtfertigen, dennoch gegen den Beklagten vor<strong>zu</strong>gehen.<br />

(9) Das Wissen, dass eine Handlung oder Unterlassung fahrlässig im Sinne <strong>des</strong><br />

Gesetzes war oder nicht, ist irrelevant für den Zweck der Untersektion (5). (10) Zum<br />

Zwecke dieser Sektion umfasst die Kenntnis einer Person das Wissen, von dem<br />

erwartet werden kann, dass sie es vernünftigerweise hat---<br />

(a) aufgrund von Tatsachen, die von ihr wahrnehmbar oder feststellbar waren; oder<br />

(b) aufgrund von Tatsachen, die von ihr mit Hilfe eines geeigneten Rates eines<br />

Sachkundigen, den sie vernünftigerweise hätte einholen müssen, feststellbar waren;<br />

Aber einer Person soll nicht aufgrund dieser Untersektion Wissen <strong>zu</strong>gerechnet werden,<br />

das sie nur mit Hilfe der Beratung durch einen Sachkundigen erwerben konnte, solange<br />

sie alle <strong>zu</strong>mutbaren Schritte unternommen hat, eine entsprechende Beratung <strong>zu</strong><br />

erlangen (und ihr entsprechend gehandelt hat, falls dies sinnvoll erschien).<br />

14B Maßgebliche Verjährungsfristen für Sorgfaltspflichtverlet<strong>zu</strong>ngen, die keine<br />

Personenschäden <strong>zu</strong>r Folge hatten<br />

(1) Eine Schadensersatzklage aufgrund einer Sorgfaltspflichtverlet<strong>zu</strong>ng, die nicht schon<br />

unter Sektion 11 fällt, verjährt 15 Jahre nach dem Tag (oder wenn es mehrere<br />

Ereignisse gab, nach dem spätesten Tag ), an dem eine Handlung oder ein Unterlassen<br />

stattgefunden hat, ---<br />

(a) die bzw. das eine Sorgfaltspflichtverlet<strong>zu</strong>ng darstellen soll; und<br />

(b) die bzw. das den Schaden, <strong>des</strong>sentwegen Ersatz begehrt wird, (ganz oder <strong>zu</strong>m Teil)<br />

verursacht haben soll.<br />

(2) Diese Sektion schließt das Recht <strong>zu</strong>r Klageerhebung in allen Fällen aus, auf die<br />

Untersektion (1) Anwendung findet, selbst wenn ---<br />

(a) der Klagegrund noch nicht entstanden ist; oder<br />

(b) in Fällen, in denen Sektion 14A dieses Acts Anwendung findet, der Tag, der nach<br />

Sektion 14A, Untersektion (4) (b) das Anfangsdatum <strong>zu</strong>r Berechnung der<br />

Verjährungsfrist darstellt, noch nicht eingetreten ist;<br />

bevor nach dieser Sektion die Verjährungshöchstfrist abgelaufen ist.<br />

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