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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

Sicherheit für die künftige nach Mängelbeseitigung fällige Rest-werklohn­<br />

forderung verlangen? Ist die Fälligkeit der Restwerklohnforderung davon<br />

abhängig, dass der Verbraucher im Anschluss an die Mängelbeseitigung<br />

das nachgebesserte Werk als Vertragserfüllung akzeptiert?<br />

Ist das Werk mangelbehaftet, so kann der Besteller gem. § 641 Abs. 3 BGB die<br />

Zahlung <strong>des</strong> Werklohns min<strong>des</strong>tens in Höhe <strong>des</strong> Dreifachen der Summe, die für die<br />

Mängelbeseitigung erforderlich ist, verweigern. Durch das Einbehalten eines Mehrfachen<br />

<strong>des</strong>sen, was <strong>zu</strong>r Reparatur erforderlich ist, soll Druck auf den Werkunternehmer<br />

ausgeübt werden, um ihn <strong>zu</strong> einer schnellen Mängelbeseitigung <strong>zu</strong><br />

bewegen. 367 Durch das Forderungssicherungsgesetz 368 soll aus dieser Min<strong>des</strong>t­<br />

summe eine Regelsumme werden, die das Doppelte der für die Mangelbeseitigung<br />

erforderlichen Kosten beträgt. Diese Kür<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> Druck<strong>zu</strong>schlags begegnet Kritik,<br />

weil der Druck<strong>zu</strong>schlag als wesentliches Element <strong>zu</strong>r Durchset<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong><br />

Mängelbeseitungsanspruchs angesehen wird: Es bestehe die Gefahr, dass sich die<br />

Beseitigung von Mängeln unter der geplanten Neuregelung lange hinauszögere. 369<br />

Vor der Durchführung der Nachbesserungsarbeiten stehen dem Unternehmer die<br />

Rechte aus § 648a BGB <strong>zu</strong>r Verfügung, d.h. er kann von dem Besteller für die<br />

Restwerklohnforderung eine Sicherheit verlangen. Wie bereits erwähnt, ist dieses<br />

Recht unter der aktuellen Rechtslage allerdings gerichtlich nicht durchsetzbar (s.<br />

oben S. 167 f.). Verweigert der Besteller die Sicherheitsleistung, so kann der<br />

Unternehmer den Werkvertrag in der Weise kündigen, dass er von der Verpflichtung<br />

<strong>zu</strong>r Mängelbeseitigung frei wird. Freilich steht ihm dann auch nur noch der um den<br />

durch den Mangel verursachten Minderwert gekürzte Restwerklohnanspruch <strong>zu</strong>. 370<br />

Zu bedenken ist dabei jedoch, dass § 648a BGB keine Anwendung findet, wenn der<br />

Auftraggeber eine natürliche Person ist und der Vertrag die Herstellung oder<br />

Instandset<strong>zu</strong>ng eines Einfamilienhauses betrifft (s. oben S. 167 f.).<br />

Nach der Mängelbeseitigung hat der Unternehmer einen Anspruch auf Zahlung <strong>des</strong><br />

Restwerklohnes. Eine erneute Abnahme durch den Besteller ist nicht erforderlich.<br />

367 Sogenannter „Druck<strong>zu</strong>schlag“; Vgl. BGH NJW 1982, 2494 f.<br />

368 Vgl. den Entwurf eines Forderungssicherungsgesetzes vom 2. Feb. 2006, BT-Drs. 16/511.<br />

369 Verbraucherzentrale Bun<strong>des</strong>verband, Stellungnahme <strong>zu</strong>m Reformbedarf im Bereich <strong>des</strong> Bauvertragsrechts<br />

unter dem Gesichtspunkt <strong>des</strong> Verbraucherschutzes vom 15. April 2005, S. 17 f.,<br />

abrufbar unter http://www.vzbv.de/mediapics/stellungnahme_bmj_reformbedarf_2005.pdf.<br />

370 S. da<strong>zu</strong> BGH, NJW 2004, 1525 f.<br />

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