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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

(§ 3 Abs. 2 MaBV). 77 Jeder Verstoß gegen diese Vorgaben führt gem. § 12 MaBV<br />

i.V.m. § 134 BGB <strong>zu</strong>r Unwirksamkeit der Klausel und <strong>zu</strong>r Anwendung <strong>des</strong> allge­<br />

meinen Werkvertragsrechts. 78 Außerdem begeht der Unternehmer, der die Vor­<br />

gaben der Verordnung missachtet, eine Ordnungswidrigkeit gem. § 18 MaBV.<br />

Um vor dem Hintergrund <strong>des</strong> nationalen AGB-Rechts keine Zweifel an der Wirk­<br />

samkeit von Abschlagszahlungsklauseln aufkommen <strong>zu</strong> lassen, die den Vorgaben<br />

von § 3 Abs. 2 MaBV entsprechen, hat der deutsche Gesetzgeber eine solche<br />

Vertragsgestaltung mit der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen<br />

ausdrücklich von einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle ausgenommen.<br />

Vereinzelt gibt es allerdings Stimmen, die die Vereinbarkeit einer solchen<br />

Vertragsgestaltung mit den Vorgaben der europäischen Klauselrichtlinie<br />

anzweifeln. 79<br />

Der „Verbraucherzentrale Bun<strong>des</strong>verband“ hat in seiner Stellungnahme <strong>zu</strong>m<br />

Reformbedarf im Bereich <strong>des</strong> Bauvertragsrechts 80 die Forderung aufgestellt, die<br />

Vorgaben, die für Bauträgerverträge bereits existieren, in ähnlicher Weise auf alle<br />

Verbraucherbauverträge <strong>zu</strong> erstrecken (ausführlich da<strong>zu</strong> unten S. 57.). Der 1. Deutsche<br />

Baugerichtstag hat sich gegen eine solche Gesetzregelung ausgesprochen. 81<br />

(b) England<br />

In England wird neuer Wohnraum sehr häufig in Form von Bauträgermodellen<br />

errichtet. In diesen Fällen hat der Auftraggeber zwar meist keinen großen Einfluss<br />

auf die Bauweise; im Gegen<strong>zu</strong>g braucht er aber den vertraglich vereinbarten Preis<br />

bis auf einen kleinen Anteil erst nach Fertigstellung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> <strong>zu</strong> entrichten.<br />

Lediglich eine geringe Summe wird üblicherweise als Reservierungsgebühr vereinbart,<br />

die unmittelbar nach Vertragsschluss <strong>zu</strong> begleichen ist.<br />

77 Die in der MaBV genannten Werte sind Maximalwerte; <strong>zu</strong>r Frage, inwieweit neben den öffentlichrechtlichen<br />

Regelungen der MaBV auf zivilrechtlicher Ebene das Äquivalenzgebot von Leistung<br />

und Gegenleistung <strong>zu</strong> beachten ist, s. SCHMIDER/WAGNER/LORITZ/Wagner, Handbuch der Bauinvestitionen<br />

und Immobilienkapitalanlagen, 2. Aufl., Bd. 5, 6112 Rn. 93.<br />

78 BGH, NJW 2000, 818, 819 f.<br />

79 Thode, ZfIR 2001, 345; MESSERSCHMIDT/VOIT/Wagner, Privates Baurecht, München 2008, Ab­<br />

schnitt E Rn. 80.<br />

80 Stellungnahme <strong>zu</strong>m Reformbedarf im Bereich <strong>des</strong> Bauvertragsrechts unter dem Gesichtspunkt<br />

<strong>des</strong> Verbraucherschutzes vom 15. April 2005, S. 7; abrufbar unter http://www.vzbv.de/mediapics/<br />

stellungnahme_bmj_reformbedarf_2005.pdf.<br />

81 Vgl. die <strong>zu</strong>sammenfassenden Thesen <strong>des</strong> Arbeitskreises V <strong>des</strong> 1. Deutschen Baugerichtstages,<br />

abrufbar unter http://www.heimann-partner.com/dbgt/images/akV-neu.pdf.<br />

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