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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

<strong>zu</strong>reichend erachtet werden, hat der 1. Deutsche Baugerichtstag empfohlen, Model­<br />

le <strong>des</strong> europäischen Auslands <strong>zu</strong>r Sicherung <strong>des</strong> Unternehmers <strong>zu</strong> überprüfen. 88<br />

(b) England<br />

In England ist der Auftraggeber gesetzlich nicht da<strong>zu</strong> verpflichtet, dem Unternehmer<br />

eine Sicherheit für <strong>des</strong>sen künftige Werklohnforderung <strong>zu</strong> leisten. Entsprechende<br />

Vereinbarungen sind in englischen Bauverträgen zwar möglich, aber eher unüblich.<br />

(c) Frankreich<br />

Bei Bauverträgen mit einem Volumen von über 12 000 € hat der Unternehmer<br />

gegen seinen Auftraggeber gem. Art. 1799-1 C. civ. einen Anspruch auf Sicherheitsleistung.<br />

Diesen Anspruch kann der Auftraggeber entweder durch Beibringung<br />

einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Kreditinstituts oder durch Bestellung<br />

einer Hypothek am Baugrundstück erfüllen. Nicht erforderlich ist eine solche Sicher­<br />

heitsleistung allerdings dann, wenn der Auftraggeber den Bau durch ein Darlehen<br />

finanziert. In diesem Fall ist die finanzierende Bank gem. Art. 1799-1 Abs. 2 C. civ.<br />

nämlich gehalten, die Darlehenssumme nicht an den Auftraggeber, sondern unmittelbar<br />

an den Bauunternehmer aus<strong>zu</strong>zahlen, sobald der Werklohn fällig ist. Der<br />

<strong>zu</strong>letzt beschriebene Weg ist der in der Praxis übliche.<br />

(d) Niederlande<br />

Wie bereits erläutert, hat der Unternehmer gegen den Auftraggeber bei Baubeginn<br />

gem. Art. 7:767 nlZGB einen Anspruch auf Zahlung von 10% <strong>des</strong> Werklohns. Dar­<br />

über hinaus räumt das Gesetz dem Auftraggeber keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung<br />

ein. Auch in der Praxis ist es nicht üblich, eine entsprechende Vereinbarung<br />

<strong>zu</strong> schließen.<br />

(e) Schweiz<br />

In der Schweiz hat der Unternehmer gem. Art. 837 Ziff. 3 ZGB einen Anspruch auf<br />

Einräumung eines Bauhandwerkerpfandrechts am Baugrundstück. Die Belastung<br />

trifft den Grundeigentümer, der im Unterschied <strong>zu</strong>m deutschen Recht nicht notwen-<br />

88<br />

Vgl. die <strong>zu</strong>sammenfassenden Thesen <strong>des</strong> Arbeitskreises I <strong>des</strong> 1. Deutschen Baugerichtstages,<br />

abrufbar unter http://www.heimann-partner.com/dbgt/images/akI-neu.pdf.<br />

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