28.02.2013 Aufrufe

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Comparative Study on Private Construction Law<br />

UK Report (Austen-Baker)<br />

(7) Wer trägt die Beweislast für die mangelhafte Bauausführung und das Ver­<br />

schulden <strong>des</strong> Unternehmers? Sonderproblem: Mehrere Baubeteiligte.<br />

Die Beweislast trägt der Kläger; somit ist es der Besteller, der nachweisen muss,<br />

dass ein Baumangel vorliegt. In der Praxis wird in aller Regel ein Hauptunternehmer<br />

oder Bauleiter bestimmt, der dem Besteller gegenüber direkt für alle Arbeiten haftet,<br />

unabhängig davon, welcher Subunternehmer die Arbeiten tatsächlich ausgeführt<br />

hat. Falls dies ausnahmsweise nicht vereinbart wurde, so muss der Besteller<br />

nachweisen, welcher Unternehmer für die fragliche Arbeit verantwortlich war. Dann<br />

wird dieser Unternehmer haftbar gemacht, unabhängig davon, ob er selbst die<br />

Arbeit ausgeführt hat oder jemand anderes.<br />

(8) Konkurrieren deliktische Schadensersatzansprüche frei mit vertraglichen<br />

Gewährleistungsansprüchen? Wie wirkt sich dieses Verhältnis in der<br />

Praxis aus?<br />

Konkurrierende Ansprüche können nebeneinander geltend gemacht werden, der<br />

geltend gemachte Betrag kann jedoch nur einmal gefordert werden. Da die<br />

vertragliche Haftung sehr streng ist, erscheint es grundsätzlich überflüssig, eine<br />

konkurrierende deliktische Schadensersatzklage an<strong>zu</strong>strengen. Die deliktische<br />

Haftung eines Unternehmers ist ohnehin recht begrenzt, da der Besteller nicht nur<br />

das Vorliegen eines Mangels, sondern den körperlichen Schaden an einem anderen<br />

als dem geleisteten Gegenstand beweisen muss. Ein reiner – durch Fahrlässigkeit<br />

verursachter – Vermögensschaden kann nicht geltend gemacht werden (Murphy v.<br />

Brentwood DC [1991] 1 AC 398), es sei denn es handelt sich um fahrlässige<br />

Falschangaben (Hedley Byrne & Co. Ltd v. Heller & Partners Ltd [1964] AC 465)<br />

oder äußerst außergewöhnliche Umstände (Junior Books Ltd v. Veitchi Co. Ltd<br />

[1983] 1 AC 520). Der Kläger in der Baubranche würde daher keinen deliktischen<br />

Schadensersatzanspruch geltend machen, wenn er <strong>zu</strong>gleich auch einen<br />

vertraglichen hätte. (Zwar besteht unter Sektion 1 Defective Premises Act 1972 die<br />

Pflicht, „fachmännisch“ <strong>zu</strong> arbeiten und Materialien ausreichender Qualität <strong>zu</strong><br />

verwenden; allerdings ist der Anwendungsbereich dieser Sektion sehr begrenzt. So<br />

wird sie beispielsweise nicht auf Neubauten angewandt, da diese einem anderen<br />

Industriestandard unterworfen sind, dem NHBC (vgl. Defective Premises Act 1972,<br />

Sektion 1(2)(a)).<br />

240

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!