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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

Etwas anderes gilt jedoch dort, wo der Werkvertrag mit einem formbedürftigen<br />

Rechtsgeschäft <strong>zu</strong> einer rechtlichen Einheit verbunden wird, wie etwa beim<br />

Bauträgervertrag, 54 bei dem der Besteller <strong>zu</strong>gleich Erwerber <strong>des</strong> <strong>zu</strong> bebauenden<br />

Grundstücks werden soll. Die in § 311b Abs. 1 BGB vorgesehene notarielle Beur­<br />

kundung von Verträgen, die <strong>zu</strong>r Übertragung oder <strong>zu</strong>m Erwerb eines Grundstücks<br />

verpflichten, dient unter anderem auch dem Schutz der Erwerber. Deren Schutz­<br />

bedürftigkeit ergibt sich daraus, dass sie oftmals große Teile <strong>des</strong> Vermögens<br />

einsetzen müssen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Privatpersonen neu<br />

<strong>zu</strong> errichtende Wohnhäuser oder Eigentumswohnungen erwerben wollen. 55<br />

In wirtschaftlicher Hinsicht stellt sich die Situation aber kaum anders dar, wenn<br />

Privatpersonen auf einem eigenen oder separat <strong>zu</strong> erwerbenden Grundstück einen<br />

Neubau bspw. durch einen Generalunternehmer errichten lassen. Die Errichtung<br />

eines Wohnhauses kann – auch ohne mit dem Grunderwerb verbunden <strong>zu</strong> sein –<br />

den Einsatz großer Vermögensteile erfordern. Dies wirft die Frage auf, ob nicht<br />

auch hier erwerberschützende Formvorschrifen angebracht sind.<br />

b. England<br />

England kann in dieser Hinsicht nicht als Vorreiter dienen. Das englische Recht<br />

kennt nämlich keine Formerfordernisse für Bauverträge. Verträge über Bau­<br />

leistungen geringeren Umfangs werden häufig sogar mündlich geschlossen.<br />

c. Frankreich<br />

Anders verhält es sich in Frankreich. Hier bedarf jeder Bauvertrag über die Errichtung<br />

eines Gebäu<strong>des</strong>, das <strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t teilweise <strong>zu</strong> Wohnzwecken genutzt<br />

werden soll, der Schriftform. Bei Verträgen über den Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern<br />

zieht die Nichtbeachtung der Schriftform sogar strafrechtliche<br />

Sanktionen nach sich.<br />

Bei zwei Vertragstypen sind neben der Schriftform noch weitere Formerfordernisse<br />

<strong>zu</strong> beachten:<br />

54 Schoofs/Hafkesbrink, Bauvertrag und Bauprozess, Köln u.a. 2007, Rn. 37; MESSERSCHMIDT/VOIT/<br />

von Rintelen, Privates Baurecht, München 2008, § 631 BGB Rn. 42; s. allgemein <strong>zu</strong>m<br />

Bauträgerrecht Basty, Der Bauträgervertrag, 5. Aufl. Köln u.a. 2005; Hansen/Nitschke/Brock,<br />

Bauträgerrecht, Neuwied 2006; MESSERSCHMIDT/VOIT/Wagner, Privates Baurecht, München 2008,<br />

Abschnitt E.<br />

55 Siehe MünchKomm/Kanzleiter, 5. Aufl. München 2007, § 311b Rn. 2.<br />

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