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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

Unternehmer zwischen der Beseitigung <strong>des</strong> Mangels und der Errichtung eines<br />

neuen Werkes wählen. Bei Bauverträgen wird er in der Regel freilich auf Ersteres<br />

<strong>zu</strong>rückgreifen.<br />

Grundsätzlich muss der Besteller dem Unternehmer eine Chance <strong>zu</strong>r Nacherfüllung<br />

geben, bevor er <strong>zu</strong> anderen Rechten wie der Minderung oder Selbstvornahme<br />

übergehen kann. Beseitigt der Unternehmer den Mangel aber nicht innerhalb einer<br />

angemessenen Frist, die ihm der Besteller gesetzt hat, so kann der Besteller den<br />

Mangel durch einen anderen Unternehmer beheben lassen und von dem ur­<br />

sprünglichen Unternehmer Ersatz seiner Aufwendungen verlangt (§ 637 BGB).<br />

Statt<strong>des</strong>sen kann der Besteller auch vom Vertrag <strong>zu</strong>rücktreten (§ 634 Nr. 3 i.V.m. §<br />

323 BGB). 412 Da er das Bauwerk aber nicht <strong>zu</strong>rückgegeben kann, ohne es <strong>zu</strong><br />

zerstören, hat er im Rahmen <strong>des</strong> Rückabwicklungsverhältnisses Wertersatz für das<br />

Gebäude <strong>zu</strong> leisten (vgl. § 346 Abs. 2 BGB). Maßstab für die Berechnung <strong>des</strong><br />

Wertersatzes ist die im Bauvertrag vorgesehene Vergütung. So führt ein Rücktritt im<br />

Ergebnis lediglich <strong>zu</strong> einer Minderung <strong>des</strong> Werklohnanspruchs.<br />

Wird während der Bauphase bereits vor dem vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt<br />

ein Mangel sichtbar, so so gestaltet sich die Lage für den Besteller bei einem reinen<br />

BGB-Vertrag schwierig. Zwar ist sein Erfüllungsanspruch auf Erstellung eines<br />

mangelfreien Werkes gerichtet. Dieser Anspruch ist während der Bauphase aber<br />

noch nicht fällig. Vor Fälligkeit kann der Besteller daher grundsätzlich nicht die<br />

Beseitigung bereits sichtbarer Mängel verlangen. 413 Allenfalls dann, wenn eine<br />

spätere Mangelbeseitigung durch die Fortführung der Arbeiten erheblich erschwert<br />

würde, ist <strong>zu</strong> erwägen, dem Besteller bereits während der Bauphase einen Mangelbeseitigungsanspruch<br />

<strong>zu</strong> geben. 414 In diesem Punkt besteht aber derzeit große<br />

Rechtsunsicherheit.<br />

Um hier für klare Verhältnisse <strong>zu</strong> sorgen, räumt § 4 Nr. 7 VOB/B dem Besteller<br />

bereits vor Fertigstellungsfrist einen Mangelbeseitigungsanspruch ein. Sind die<br />

VOB/B Vertragsbestandteil geworden, so verbessert sich also insofern die Position<br />

412 Für die Frage, ob nicht die Kündigung das geeignetere Instrument wäre, s.o. Fn. 388.<br />

413 MESSERSCHMIDT/VOIT/Drossart, Privates Baurecht, München 2008, § 634 Rn. 2.<br />

414 Von KIEDROWSKI/LANSNICKER/MARFURT/von Kiedrowski, Das Mandat in Bausachen, Baden-Baden<br />

2007, Teil 1 Rn. 609.<br />

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